Allgemeine Geschäftsbedingungen für Haus-notrufleistungen (=“AGB“) – Stand: 07/2025

 

1.            Vertragspartner und Geltung der AGB

1.1.        Vertragspartner ist die Malteser Hilfsdienst gGmbH, Erna-Scheffler-Str. 2, 51103 Köln (HR26997), nur in NRW wird der Malteser Hilfsdienst e.V., ebenda, (VR4726) Vertrags­partner. Beide werden im Folgenden „MHD“ genannt.

1.2.        Diese AGB gelten nur im Verhältnis zu Ver­brau­chern gem. § 13 BGB (im Folgenden “Kunde/Kundin“ ge­nannt.)

1.3.        Diese AGB sind Bestandteil des Vertragsver­hältnisses „Hausnotruf“ (Ziffer 2) und ergän­zender Leistungen (Ziffer 3).

1.4.        Vertragssprache ist Deutsch.

 

2.            Leistung Hausnotruf

2.1.        Geschuldete Leistung ist die Erbringung von Hausnotrufleistungen durch den MHD für Kunden/Kundinnen in dem von ihnen gewählten Umfang sowie die kostenfreie Wartung und Instandset­zung der Geräte. Im Rahmen der Wartung wird eine Entstörung der Notrufeinrichtung nach vorheriger Terminabsprache bei den Kunden/Kundinnen vor Ort vorgenommen, sofern eine telefonische Entstörung nicht möglich ist. Die „Hausnotruf +“ App ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.

2.2.        Kommt bei einem Notruf kein Sprachkontakt zu Kun­den/Kundinnen zu­stande, werden Kontaktpersonen oder der Bereitschaftsdienst zur Abklärung vor Ort eingesetzt. Wirken Kun­den/Kundinnen des­orientiert oder sind nur Geräusche ohne Sprachkontakt wahrnehmbar, werden die im Einzelfall erforderlichen Schritte – nicht notwendigerweise die Alarmierung eines Rettungsdienstes - eingeleitet, um (auch eine nur mögliche) Ge­fahr für Leib und Leben auszu­schließen oder zu verhindern (weitere Infos hierzu: malteser.de/hausnotruf). Bzgl. der Einsatzkosten siehe Ziffern 7.

2.3.        Die Leistung „Grundsicherheit“ berechtigt Kunden/Kundinnen, in Notfällen mittels der mietweise überlassenen Hausnotrufeinrich­tung jederzeit die 24 Stunden besetzte Hausnot­rufzentrale zu kontaktieren. Die Zentrale leitet umgehend die a) kundenseits im Maßnahmen­plan festgelegte und b) von den Sachbearbeitenden auf­grund des jeweiligen Sachverhaltes für den konkreten Notfall für erforderlich gehaltene Maßnahme ein. Es gilt Ziffer 7 für im Zusam­menhang mit einer Alarmierung ent­stehende Kosten durch den Einsatz Dritter.

2.4.        Die Leistung „Komplettsicherheit“ ergänzt die unter Ziffer 2.3. genannte Leistung um einen 24-stün­dig erreichbaren Bereitschaftsdienst zur ambu­lanten (nicht pflegerischen oder rettungs­dienst­lichen) Hilfestellung bzw. zur Abklärung eines konkreten Verdachts auf eine Gesund­heitsge­fährdung (siehe auch Ziffer 2.2.). Ein­sätze vor Ort werden protokolliert.

2.5.        Die Leistung „Komplettsicherheit Plus“ er­gänzt die unter 2.4. beschriebene Leistung um den Einsatz einer automatisierten Tagestaste.

2.6.        Der MHD ist berechtigt, Subunternehmer für untergeordnete Teilleistungen ein­zusetzen.

 

3.            Ergänzende Leistungen zum Hausnotruf

3.1.        Ergänzende Leistungen wie z.B. ein zweiter Funksender, Rauchwarnmelder oder sonstige, teils auch nur regi­onal vertriebene Produkte, können je­derzeit da­zugebucht werden.

3.2.        Der batteriebetriebene Rauchwarnmelder alarmiert bei Rauchentwicklung über das Hausnotrufgerät automatisch die Hausnotrufzentrale.

 

4.            Vertragsabschluss

4.1.        Der Vertrag kommt auf Kundenwunsch im di­rekten Anschluss an die persönli­che Beratung vor Ort durch die Installation, Einweisung und Inbetrieb­nahme des Gerätes zustande. Fehlen Daten für die Stammdatenerfassung, können diese an die Dienststelle nachgereicht werden.

4.2.        Beratungstermine können unverbindlich über das Onlineportal, telefonisch oder mündlich ge­bucht werden.

4.3.        Kunden/Kundinnen erhalten vor Vertrags­schluss sämtliche für den Vertrag erforder­li­chen Unterlagen per Email oder in Papierform ausgehändigt, sowie im Anschluss an den Ter­min die Kopien unterschriebener Unterlagen.

4.4.        Kunden/Kundinnen können jederzeit Fragen zum Vertrag und der Bedienung des Gerätes stellen.

4.5.        Alle relevanten Kontaktdaten der zuständigen Dienststelle werden bei den Kunden/Kundinnen hinterlassen.

 

5.            Mitwirkungspflichten

5.1.        Die Position des Hausnotrufgerätes darf nach Installation nicht mehr verändert werden.

5.2.        Kunden/Kundinnen sind verpflichtet, Ände­rungen der Stammdaten und geplante längere Abwesen­heiten unverzüglich bei der für sie zu­ständigen Dienststelle in Textform oder telefonisch anzu­geben.

5.3.        Kunden/Kundinnen sind verpflichtet, über eine bestehende Kameraüberwachung vor Ort vorab zu informieren. Die Kamera ist bei geplanten Einsätzen auszuschalten. 

5.4.        Bei geplanten längeren Abwesenheiten muss der Kunde bei der Zusatzleistung „Automatisierte Tagestaste“ (Ziffer 2.4) die Abmeldetaste zur Ab- und nach Rückkehr zu An­meldung drücken.

5.5.        Der Verlust eines Gerätes muss der Dienststelle sofort in Textform oder telefonisch angezeigt werden. Die Weiter­gabe des Gerätes an Dritte ist unzulässig. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung/Zerstörung und Abhanden-kommen von Geräten im Eigentum des MHD haftet der Kunde/die Kundin.

5.6.        Leistungspaket „Komplettsicherheit“: Es muss ein Wohnungsschlüssel beim MHD hinterlegt werden. Ferner muss vorab auf Gefahrenquellen (z.B. Hund in der Wohnung) hingewiesen werden; Einsätze können bei Gefahr für Mitarbeitende je­derzeit ab­gebrochen werden.

5.7.        Sprachaufzeichnungen aus eingehenden Not­rufen werden zum Zweck der Beweissi­cherung aufgezeichnet und nach 3 Mona­ten ge­löscht.

 

6.            Laufzeit, Kündigung und Rückgabe

6.1.        Der Vertrag beginnt mit der Inbetrieb­nahme des Hausnotrufgerätes und läuft unbefristet.  

6.2.        Die Kündigungsfrist beträgt (auch für die Kün­digung von Teilleistungen) 1 Monat zum Monatsende. Das Recht zur außerordentli­chen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbe­rührt.

6.3.        Die Kündigung muss in Textform erfolgen.

6.4.        Nach Beendigung des Vertrages muss die mietweise überlassene Hausnotrufeinrichtung samt etwaigem Zubehör binnen 2 Wo­chen auf Kosten des MHD an die im Vertrag genannte Dienststelle zurückgeschickt wer­den. Andere Vereinbarungen sind möglich.

6.5.        Die Schlüsselrückgabe erfolgt gem. Absprache im Schlüsselübergabeprotokoll.

6.6.        In dem Zeitraum zwischen Vertragsende und Rückgabe des Gerätes ist keine Inanspruchnahme des Hausnotrufs mehr möglich.

 

7.            Vergütung, Fälligkeit und Abrechnung

7.1.        Die eingesetzten Hausnotrufgeräte sind gelis­tete Pflege­hilfsmittel. Nach Genehmigung der Pflegekasse erhalten Kunden/Kundinnen die Leistung Grundsicherheit zuzahlungsfrei als Sachleis­tung der Pflegekasse. Beihilfeberech­tigte müs­sen die Erstattung selbst geltend ma­chen.

7.2.        Die vertraglich vereinbarte Vergütung beträgt inklusive der Miete der Geräte:

Grundsicherheit:                            25,50 EUR

Komplettsicherheit:                      57,90 EUR

Komplettsicherheit Plus:              62,40 EUR

Rauchwarnmelder:                         5,00 EUR/Stck

2. Funksender:                               7,90 EUR

7.3.        Trägt die Pflegekasse die Kosten für die Grundsicherheit, beträgt die Vergütung inklusive der Miete der Geräte:

Preis mit Kostenübernahme

Grundsicherheit:                          0,00 EUR

Komplettsicherheit:                   32,40 EUR

Komplettsicherheit Plus:           36,90 EUR

7.4.        Die monatliche Vergütung ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung zu entrichten. Auf Wunsch des Kunden wird die Zahlung im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren monatlich eingezogen. Der SEPA-Einzug erfolgt üblicherweise am 21. eines Monats für den laufenden Monat.

7.5.        Die in Ziffer 7.2. und 7.3. aufgeführten Kosten umfas­sen nicht solche, die im Zusammenhang mit der Einlei­tung und Durchführung von Hilfsmaß­nahmen durch den Einsatz Dritter (Rettungs­dienst, Schlüsseldienst o.ä.) entstan­den sind. Diese Kosten sind dem MHD auf An­forderung umgehend zu erstatten, wenn nicht Ziffer 9 greift.

 

8.            Preisanpassung

8.1.        Der MHD ist berechtigt, die Vergütung für Leistungen, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden, maximal einmal pro Jahr an veränderte Beschaffungs- und Personalkosten anzupassen. Eine Anpassung kann sowohl eine Erhöhung als auch eine Verringerung der Vergütung bedeuten.

8.2.        Anpassungen der Vergütung werden Kunden/Kundinnen mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich mitgeteilt.

8.3.        Führt eine Anpassung zu einer Erhöhung der Vergütung, kann der Kunde/die Kundin den Vertrag kündigen. Der Vertrag endet dann spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vergütungserhöhung wirksam werden würde.

 

9.            Schäden

9.1.        Der MHD haftet unbegrenzt für Schäden, die er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfül­lungs­gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig her­beigeführt haben oder die aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des MHD, eines seiner gesetzlichen Vertre­ter oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind.

9.2.        In den nicht von Ziffer 9.1. erfassten Fällen haf­tet der MHD nur der Höhe nach beschränkt, und zwar auf den vorhersehbaren, vertragsty­pischen Schaden und für Schäden, die aus der Verletzung einer Verpflichtung des MHD ent­standen sind, deren Erfüllung die ordnungsge­mäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf (= Kardinalpflichten).

9.3.        In den von Ziffer 9.1.- 9.2. nicht erfassten Fällen ist die Haftung des MHD ausgeschlos­sen.

9.4.        Der MHD haftet nicht für die Funktionsfähig­keit der Stromversorgung und des Fernsprech- bzw. Mobilnetzes, sowie für die Leistungen der im Notfall durch die Vermittlung des MHD tä­tig werdenden Dritten, es sei denn, Ziffer 9.1. oder 9.2. greift.

9.5.        Fälle höherer Gewalt – als solche gelten Um­stände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht ver­hindert werden können – befreien die Vertrags­partner für die Dauer der Störung und im Um­fang ihrer Wir­kung von ihren Vertragspflich­ten.

9.6.        Die Bestimmungen des Produkthaftungsgeset­zes bleiben unberührt.

 

10.          Widerrufsrecht

Dem Kunden steht als Verbraucher ein Wider­rufsrecht zu, über das separat belehrt wird.

 

11.          Datenschutz /-erklärung

Siehe Anlage 1

 

12.          Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel dieses Vertrages unwirksam sein, wird der Vertrag im Übrigen nicht betrof­fen.

 

13.          Verbraucherschlichtungsverfahren

Der MHD wird nicht an einem Streitbeile­gungsverfahren vor einer Verbraucherschlich­tungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbei­legungsgesetzes (VSBG) teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.