Der Vorstandsvorsitzende der Malteser, Elmar Pankau, sagt: „Die Leitlinie der Bischöfe ist eine wichtige Richtschnur für den Umgang mit Todeswünschen und Suizidalität. In unseren Diensten und Einrichtungen begegnen wir hochaltrigen, schwer kranken, sterbenden, Menschen, die sich in sozialen oder psychischen Krisen befinden und die sich mitunter den Tod herbeisehnen. Todeswünsche sind nichts Unnormales; Todeswünsche können in ganz unterschiedlichen Situationen auftreten und ganz unterschiedliche Motive haben; sie sind selten stabil. Wir richten unseren Fokus auf die Suizidprävention, darauf, wie man Menschen mit einem Todeswunsch Schmerzen nehmen kann, wie mit ihnen gemeinsam Lebensperspektiven entwickelt, Angst genommen und Lebensfreude erlebt werden kann, ja wie sie geschützt werden können. Unsere Antwort auf Suizidgedanken ist es, den betroffenen Menschen alle Hilfe und Begleitung zum Weiterleben oder einem natürlichen Sterbeprozess anzubieten.“
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2020 das „Recht auf Selbsttötung“ formuliert. Seitdem hat sich im Bundestag keine Mehrheit für ein neues Gesetz gefunden, das den assistierten Suizid regelt. Die Malteser drängen immer wieder darauf, dass der Gesetzgeber für besonders verletzliche Personen „institutionelle Schutzräume“ gegen Suizidassistenz verankert.
Pankau weiter: „In einer pluralen Gesellschaft braucht es eben nicht nur Einrichtungen, in denen der assistierte Suizid ermöglicht wird. Vielmehr braucht es auch Einrichtungen, die einen schützenden Raum darstellen besonders für jene, die sich dem assistierten Suizid im Nachbarzimmer nicht aussetzen wollen, oder anders formuliert: die vor impliziten oder expliziten Erwartungshaltungen an ein möglichst reibungsloses Sterben geschützt werden müssen. Es braucht sorgende Schutzräume, in denen die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe weitestgehend unterbunden werden kann, damit Bewohnerinnen und Bewohner ohne Druck und im Sinne einer hospizlich-palliativen Kultur am Lebensende leben und sterben können.“ Das Ziel: Träger, egal ob sie konfessionell gebunden sind oder nicht, sollen die Möglichkeit haben, das Regelangebot geschäftsmäßiger Suizidhilfe in den eigenen Einrichtungen weitestmöglich zu unterbinden und Sterbehilfeorganisationen den Zugang für die Durchführung eines assistieren Suizids verwehren zu dürfen.
Weitere Informationen zum Download:
Broschüre der DBK
Broschüre der Malteser
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