Das große Malteser Pflege-Lexikon: Die wichtigsten Begriffe und Abkürzungen

Von A wie Altenhilfe bis Z wie Zweitpflegeperson findest du alle Begriffe aus dem Bereich Pflege in einer alphabetischen Übersicht. Zum Nachschlagen für pflegebedürftige Personen, Angehörige und alle, die Interesse haben, tiefer in die Welt der Pflege einzutauchen.


A

Adipositaspflege:

Diese besondere Pflege richtet sich an Menschen mit starkem Übergewicht. Es können Folgeerkrankungen wie Diabetes, Gelenkprobleme oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen entstehen, dazu kommen oft auch hohe psychische Belastungen. Menschen mit Adipositas benötigen häufig eine besondere Unterstützung. Dazu gehören z.B. spezielle Wohnungsausstattungen, Ernährungsberatung und -therapie, Hautpflege, Mobilisationshilfen und Atemtherapie.

Aktivierende Pflege:

Ziel der aktivierenden Pflege ist es, dass pflegebedürftige Menschen im Alltag möglichst viel selbst machen. Pflegekräfte helfen, motivieren und geben möglichst nur dann Unterstützung, wenn sie nötig ist.

Alltagsbegleiterin/Alltagsbegleiter:

Personen, die pflegebedürftige Menschen in ihrem Alltag sozial betreuen und praktisch unterstützen, werden Alltagsbegleiterin oder Alltagsbegleiter genannt. Sie übernehmen keine Grund- oder Behandlungspflege, sondern entlasten Angehörige und Pflegeteams mit ihrer Unterstützung, z.B. durch Einkaufen, Begleitung zu Arzt- oder Behördenbesuchen, Spaziergängen oder Gesprächen.

Altenheime:

Die speziellen Wohneinrichtungen für ältere Menschen werden auch Altersheime, Seniorenresidenzen, Wohnstifte oder Seniorenwohnanlagen genannt. Sie bieten Menschen, die nicht mehr allein leben können oder wollen, Betreuung und Pflege bei möglichst viel Selbstbestimmung an. Die Malteser verfügen über 33 Wohn- und Pflegeeinrichtungen, wozu auch Altenheime gehören.

Altenhilfe:

Die im Sozialgesetzbuch festgelegte Hilfe umfasst eine Vielzahl von Unterstützungsangeboten für ältere Menschen, die das Leben leichter machen sollen. Das Spektrum reicht von Beratungs- bis hin zu vielfältigen Unterstützungsangeboten und beinhaltet ambulante Hilfen, Tagespflege oder teilstationäre Pflegeangebote.

Altenpflege:

Die Altenpflege umfasst die Unterstützung älterer Menschen im Alltag, bei Gesundheit, Mobilität, Ernährung sowie bei organisatorischen oder rechtlichen Fragen – entweder ambulant, teilstationär oder stationär in Pflegeheimen. Die Malteser bieten neben der vollstationären Pflege unter anderem ambulante Pflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege sowie Schwerpunktpflege für Menschen, die aufgrund einer spezifischen Erkrankung auf professionelle Pflege durch Fachkräfte angewiesen sind, an.

Altenpflegeheime:

In den stationären Pflegeeinrichtungen erhalten ältere und kranke Menschen professionelle und kontinuierliche Unterstützung im Alltag. Angeboten werden neben medizinischer Versorgung auch Unterstützung bei der Körperpflege, soziale und therapeutische Maßnahmen und Hilfe bei Mobilität und Ernährung.

Altenpflegehelfer/-helferin:

Diese Fachkräfte unterstützen ältere Menschen, helfen etwa bei der Körperpflege oder Nahrungsaufnahme, begleiten zu Aktivitäten oder zum Einkaufen und Beraten bei Behördengängen. Auch die medizinische Versorgung gehört dazu.

Alternative Wohnformen:

Wohn- und Betreuungskonzepte, die ein Leben außerhalb des klassischen Pflegeheims ermöglichen, werden unter dem Begriff alternative Wohnformen zusammengefasst. Sie ermöglichen mehr Selbständigkeit, Gemeinschaft und Privatsphäre und richten sich vor allem an ältere Menschen, die Unterstützung brauchen, die aber in kein vollstationäres Heim möchten. Typische alternative Wohnformen sind betreute Wohngemeinschaften (Senioren-WGs oder Demenz-WGs) oder privat bzw. institutionell organisierte Senioren-Wohngruppen mit professionellen Pflegekräften im Haus.

Ambulante Pflege:

So wird die Pflegeform genannt, die zu Hause durch professionelle Pflegedienste oder Angehörige durchgeführt wird. Auch die Malteser bieten eine fachlich kompetente Pflege und Betreuung in den eigenen vier Wänden an.

Angehörigenberatung:

Ein Beratungsangebot für pflegende Angehörige, z.B. zu Pflegeleistungen, Entlastungsangeboten oder zur Organisation des Alltags. Oft gibt es spezielle Beratungsstellen, Hotlines und Online-Angebote.

Atmungstherapie:

Atmungstherapeutinnen und -therapeuten betreuen Menschen mit Atemwegs- und Lungenerkrankungen. Ziel ist es, die Atmung z.B. bei primären Lungenleiden wie COPD, neurologischen Erkrankungen wie MS (Multipler Sklerose) oder ALS (Amyotropher Lateralsklerose) zu erleichtern, Komplikationen zu vermeiden und den Umgang mit Hilfsmitteln wie Sauerstoff oder Beatmung zu schulen.

Autonomie:

Pflegebedürftige Menschen haben – wie alle anderen auch – das Recht, selbstbestimmt Entscheidungen über ihr eigenes Leben zu treffen. Das betrifft auch alltägliche Dinge wie die Schlafenszeit, das Essen und die Körperpflege. Durch Routinen und Abläufe in Kliniken und Einrichtungen ist die Selbstbestimmung teilweise eingeschränkt. Deshalb ist es wichtig, dass Pflegekräfte so weit wie möglich Hilfe anbieten, ohne dabei die Autonomie des Einzelnen zu beeinträchtigen. Das ist ein Balanceakt, der in der Regel beinhaltet, alle Informationen zu Pflege und Alltag verständlich und offen zu kommunizieren, die Pflegebedürftigen so weit wie möglich in Entscheidungen mit einzubeziehen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um die Eigenständigkeit zu erhalten.

Außerklinische Intensivpflege:

Eine spezialisierte Pflege für schwerstkranke oder lebensbedrohlich erkrankte Menschen außerhalb des Krankenhauses, die rund um die Uhr überwacht werden müssen. Die Pflege findet z.B. zu Hause oder in Wohngemeinschaften statt.

B

Barrierefreiheit:

Pflegeumgebungen, Dienstleistungen und Hilfsmittel sollten so gestaltet sein, dass Menschen mit körperlichen Einschränkungen, Behinderung und/oder Beeinträchtigung sie selbstständig und ohne fremde Hilfe nutzen können. Das betrifft nicht nur den barrierefreien Zugang zu Gebäuden, sondern unter anderem auch Gebrauchsgegenstände oder Informationsmaterial in leichter Sprache.

Basale Stimulation:

Das ist ein Pflegekonzept, um Sinne und Bewegungen anzuregen – etwa durch Berührungen, Musik oder Düfte.

Beratungsbesuch/Beratungseinsatz:

Ein Beratungsbesuch oder Beratungseinsatz ist ein gesetzlich vorgeschriebener Termin. Er gilt für alle pflegebedürftigen Menschen, die zu Hause ohne die Hilfe eines ambulanten Dienstes gepflegt werden und die dafür Geld von ihrer Pflegekasse erhalten. Bei dem Besuch durch eine qualifizierte Pflegefachperson werden pflegende Angehörige beraten, um die Pflegequalität für pflegebedürftige Menschen zu gewährleisten.

Betreutes Wohnen:

Bei dieser Wohnform leben Menschen – meist Seniorinnen und Senioren – in einer eigenen, barrierefreien Wohnung und können dabei zusätzliche Betreuungs- und Serviceangebote in Anspruch nehmen. Das selbstständige Wohnen in einer eigenen, altersgerechten Wohnung wird dabei verbunden mit Services wie Hausmeisterdienst, Notrufsystem und regelmäßigen Sprechstunden einer Betreuungskraft. Bei den Maltesern heißt das Betreute Wohnen übrigens „Wohnen mit Service“.

Betreuungskraft:

Betreuungskräfte (auch Alltagsbegleiterinnen und -begleiter) unterstützen hilfsbedürftige Menschen im Alltag. Sie helfen bei häuslichen Tätigkeiten, sozialen Belangen, organisatorischen Tätigkeiten und fördern die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Primär pflegerische Tätigkeiten gehören in der Regel nicht zu ihren Aufgaben. Sie ersetzen keine klassische Pflege.

Betreuungsrecht:

Das seit 2023 geltende reformierte Betreuungsrecht regelt die gesetzliche Betreuung für Erwachsene, die aufgrund von Krankheit, Demenz, Behinderung und/oder Beeinträchtigung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können. Das zuständige Betreuungsgericht prüft die Notwendigkeit und setzt eine Betreuerin oder einen Betreuer ein, wobei Angehörige bevorzugt werden, sofern keine Konflikte vorliegen. Mit einer Vorsorgevollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden, die bei Bedarf die rechtlichen Angelegenheiten der vertretenen Person wahrnimmt. Mehr zur Vorsorgevollmacht hier.

Betreuungsverfügung:

Die Betreuungsverfügung (auch Betreuungsvollmacht) ist eine schriftliche Erklärung, die bestimmt, wer im Betreuungsfall als zukünftige Betreuerin oder Betreuer eingesetzt werden darf – für den Fall, dass sie selbst entscheidungsunfähig wird. In der Vollmacht können auch Wünsche zu Betreuungsangelegenheiten festlegt werden. Sie tritt erst ein, wenn das Amtsgericht den Betreuungsbedarf prüft und die betreuende Person bestätigt. Die Betreuungsvollmacht unterscheidet sich von der direkt wirksamen Vorsorgevollmacht dadurch, dass ein Gericht sie überwacht. Die Malteser bieten einen entsprechenden Vordruck für eine Betreuungsverfügung zum Download an. 

Bettlägerigkeit:

Menschen, die dauerhaft im Bett bleiben müssen, benötigen besondere und dauerhafte Pflege. Die möglichen Folgen von Bettlägerigkeit sind z.B. Druckgeschwüre, Muskelabbau, Verlust des Selbstwertgefühls durch die extreme Abhängigkeit von anderen bis hin zu Depressionen. Betroffene brauchen oft Hilfe bei der Hautpflege, bei der Umlagerung, um Druckstellen vorzubeugen, bei der Ernährung und bei Bewegungsübungen.

C

Case Management:

Case Management bezeichnet die Begleitung und Koordination der Versorgung pflegebedürftiger Menschen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Eine speziell qualifizierte Fachkraft unterstützt Betroffene von der Antragstellung bis hin zur Organisation passender Hilfsangebote. Ziel ist es, notwendige medizinische, pflegerische und soziale Leistungen individuell zu besprechen. Koordiniert werden z.B. Behandlungsabläufe, Entlassungstermine, Rehamaßnahmen oder die Organisation häuslicher Pflege.

Chronische Krankheit:

Eine Erkrankung, die über einen langen Zeitraum besteht und nicht vollständig heilbar ist, gilt als chronisch. In diesem Fall besteht dauerhafter Behandlungs- und Unterstützungsbedarf. Zu chronischen Krankheiten gehören etwa Diabetes, Asthma, Herzschwächen oder psychische Erkrankungen wie Depressionen.

D

Dauerpflege:

Dieser Begriff bezeichnet die langfristige Versorgung pflegebedürftiger Menschen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Einschränkungen dauerhaft Hilfe im Alltag benötigen. Bei Seniorinnen und Senioren oder anderen betroffenen Erwachsenen umfasst Dauerpflege oft eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause oder stationär in Pflegeheimen. Der Fokus dabei liegt auf der Grundpflege, der Haushaltshilfe und der medizinischen Überwachung. Sie wird abhängig vom Pflegegrad durch die Pflegeversicherung (SGB XI) gefördert.

Dekubitus (Druckgeschwür):

Ein Druckgeschwür auf der Haut entsteht, wenn jemand lange in derselben Position liegt oder sitzt. Regelmäßige Lagewechsel, Bewegung und Hautpflege können dem vorbeugen.

Demenz:

Unter dem Überbegriff werden insgesamt etwa 100 Krankheiten zusammengefasst, bei denen fortschreitend geistige Fähigkeiten verloren gehen. Gedächtnis, Orientierung und Denkfähigkeiten lassen nach, sodass Betroffene zunehmend Unterstützung im Alltag brauchen.

Demenzbetreuung:

Die Unterstützung für Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen hat das Ziel, die Lebensqualität der Betroffenen zu erhalten, ihren Alltag zu erleichtern und ihre Selbstständigkeit möglichst lange zu fördern. Die Betreuung umfasst z.B. Gedächtnisübungen, gemeinsame Aktivitäten, Hilfe im Haushalt sowie Gespräche und Beratung. Ein wichtiger Bestandteil ist auch die Entlastung pflegender Angehöriger, etwa durch stundenweise Betreuung. Die Kosten können häufig über Leistungen der Pflegekasse übernommen werden. Die Malteser haben viel Erfahrung in der Begleitung und Versorgung von Menschen mit Demenz und in der Unterstützung ihrer Angehörigen: sei es in den Besuchsdiensten, im Café Malta, in Tagesstätten für Menschen mit einer beginnenden Demenz, in den ambulanten Pflegediensten oder in der Beratung.

Diabetes:

Diabetes ist eine Stoffwechselerkrankung, bei der der Blutzucker dauerhaft erhöht ist. Es wird zwischen Typ-1- und Typ-2-Diabetes unterschieden. Der Großteil der Betroffenen leidet an Typ-2-Diabetes, die unter anderem durch Übergewicht, Bewegungsmangel und eine zuckerreiche Ernährung entstehen kann. Typ-1-Diabetes entsteht durch einen Mangel an dem Hormon Insulin und beginnt meist im Jugendalter. In der Pflege ist das Wissen über Diabetes wichtig, weil etwa auf die Ernährung, Medikamentengabe und Fußpflege gesondert geachtet werden sollte.

Diabetesberatung:

Diabetesberaterinnen und -berater unterstützen bei allen Fragen zu Diabetes mellitus Typ 1 und 2, bei der Ersteinstellung, der medikamentösen Behandlung, der Insulintherapiesowie bei diabetesspezifischen Ernährungsthemen.

E

Ehrenamtliche Pflege:

Unterstützung durch Menschen, die unbezahlt helfen, etwa bei Besuchen, Gesprächen oder bei der Alltagsbegleitung. Die Malteser bieten ein breites Portfolio für Ehrenamtliche an, die pflegebedürftige Menschen im Alltag unterstützen möchten: Als ehrenamtliche Helferin oder Helfer im Krankenhaus oder in der Altenhilfe, in der Hospiz- oder Trauerbegleitung, als ehrenamtliche Unterstützung für Menschen, die an Demenz erkrankt sind oder z.B. als Einkaufshilfe im Rahmen der Besuchs- und Begleitdienste.

Eigenanteil:

Der Eigenanteil bei den Pflegekosten ist der Betrag, den eine pflegebedürftige Person aus eigener Tasche bezahlen muss, obwohl sie Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält. Die monatlichen Gesamtkosten im Pflegeheim setzen sich aus mehreren Teilen zusammen:

  • Der pflegebedingte einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) – dazu zahlt die Pflegeversicherung pauschale Zuschüsse, abhängig von Pflegegrad und Aufenthaltsdauer in der Einrichtung.
  • Dazu kommen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung; diese werden nicht von der Pflegeversicherung übernommen.
  • Auch die Investitionskosten des Heims (Gebäude und Instandhaltung) sind von den Bewohnenden zu tragen.
  • Zusätzlich wird noch der Ausbildungszuschlag, über den die Kosten für die Auszubildenden refinanziert wird, in Rechnung gestellt.
  • Je nach Bundesland und Heim liegt der eigene Anteil an den Gesamtkosten bei etwa 2.500 bis 4.500 Euro.

Enterale Ernährung:

Wenn normales Essen und Trinken nicht oder nicht ausreichend möglich ist, kann eine künstliche Zufuhr von Nahrung über den Magen-Darm-Trakt erfolgen, meist per Sonde. Sie wird bei Schluckstörungen, Mangelernährung oder nach Operationen eingesetzt. Grundsätzlich unterschieden wird zwischen oraler enteraler Ernährung (Trinken von Spezialnahrung) und Sonden-Ernährung, bei der die Nahrung über eine Sonde direkt in den Magen oder Darm verabreicht wird.

Entlassungsmanagement:

Damit Patientinnen und Patienten nach einem Krankenhausaufenthalt lückenlos versorgt werden, gibt es das Entlassungsmanagement. Es ist ein organisierter Prozess unter Einbindung z.B. von Pflegekräften und Sozialdiensten. Es wird Unterstützungsbedarf ermittelt sowie notwendige Maßnahmen und Hilfsmittel koordiniert.

Entlastungsbetrag:

Die meisten pflegebedürftigen Menschen werden ganz oder teilweise von Angehörigen zu Hause betreut. Um die Pflegenden zu entlasten und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern, gibt es den Entlastungsbetrag. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, können monatlich bis zu 131 Euro (Stand 2025) erhalten. Das Geld ist zweckgebunden und wird für Leistungen wie Haushaltshilfe, Betreuung, Tages- oder Kurzzeitpflege genutzt. Die Kosten werden nach Vorlage von Rechnungen von der Pflegekasse erstattet.

E-Rezept:

Das elektronische Rezept ist der neue Standard für verschreibungspflichtige Medikamente: Es wird digital erstellt, gespeichert und kann über die elektronische Gesundheitskarte, eine spezielle App oder als Ausdruck in der Apotheke eingelöst werden.

Ergotherapie:

Diese medizinische Therapieform hilft dabei, Alltagsfähigkeiten zu erhalten oder auch (wieder) zu erlernen, etwa Anziehen, Schreiben oder Kochen.

Ersatzpflege:

Ersatzpflege, auch Verhinderungspflege genannt, bezeichnet eine kurzfristige Vertretungspflege für pflegende Angehörige, die wegen Urlauben, Krankheiten oder andere Beanspruchungen entlastet werden sollen. Sie umfasst bis zu sechs Wochen pro Jahr und wird als Sachleistung oder Pflegegeld-Zuschuss erstattet. Anspruch besteht bei anerkanntem Pflegegrad (1 bis 5), wenn hauptsächlich Angehörige pflegen und diese eine Pause brauchen. Der Bedarf muss nachgewiesen werden.

Ethikberatung:

Sie unterstützt Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, Patientinnen und Patienten sowie Angehörige dabei, schwierige ethische Entscheidungen im Pflegealltag gemeinsam zu reflektieren und zu treffen. Die Beratung unterscheidet Moral (individuell) von Ethik (allgemein akzeptiert) und hilft, das Patientenwohl zu priorisieren. Es geht oft um Fragen rund um das Lebensende, darum Entscheidungen für Menschen zu treffen, die sich nicht mitteilen können, oder darum, wie Mittel in Einrichtungen verteilt werden. Auch die Malteser betreiben seit vielen Jahren Ethikberatung im Krankenhaus, in der stationären Altenhilfe und in den ambulanten Pflegediensten.

F

Fachaufsichtspflicht:

Die verantwortliche Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) einer ambulanten, teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtung ist dazu verpflichtet, das pflegerische Handeln zu beaufsichtigen und zu überprüfen. Sie stellt sicher, dass die Pflege rechtmäßig, zweckmäßig und qualitativ hochwertig ist.

Fachkraftquote:

Sie steht für einen vorgeschriebenen Anteil an ausgebildeten Pflegefachkräften in einer Einrichtung, um eine sichere Versorgung zu gewährleisten.

Familienpflegezeit:

Beschäftigte haben einen gesetzlichen Anspruch, ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Wochenstunden zu reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Die Familienpflegezeit soll die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege garantieren, gilt aber nur für Betriebe mit mehr als 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Finalphase:

Die letzten 48 Stunden des Lebens gelten als Finalphase und kennzeichnen den Übergang zum Tod. Die Pflege konzentriert sich in dieser Phase auf die Linderung von Symptomen und die Begleitung von Sterbenden und Angehörigen – in körperlicher, aber auch in psychischer Hinsicht. 

Fürsorge:

Sich aktiv um das Wohlbefinden, die Gesundheit und die Würde der oder des Pflegebedürftigen zu kümmern, das gehört mit zur Fürsorgepflicht von Pflegekräften. Dazu kann gehören, individuelle Bedürfnisse zu erfüllen, Betroffene vor körperlichen, seelischen und sozialen Beeinträchtigungen zu schützen und die Individualität zu achten. Die Fürsorge gehört zur Pflegeethik und geht über die praktische Hilfe hinaus, sie steht für eine empathische, zugewandte Haltung dem Pflegebedürftigen gegenüber.

G

Gehhilfen:

Gehilfen reichen von Gehstöcken und Krücken über Rollatoren bis hin zu Rollstühlen und Elektromobilen. Sie helfen Menschen mit eingeschränkter Beweglichkeit, sich selbstständiger zu bewegen. Die Sturzgefahr wird so verringert, um länger mobil zu bleiben.

Gerontologie und Geriatrie:

Die Gerontologie ist die Wissenschaft vom Alterungsprozess und untersucht die biologischen, psychologischen und sozialen Veränderungen im Alter. Sie bildet die theoretische Grundlage für geriatrische und gerontopsychiatrische Versorgung. Die Geriatrie ist die Medizin für ältere Menschen und beschäftigt sich mit der Diagnose, Behandlung und Rehabilitation altersbedingter Erkrankungen.

Gerontopsychiatrie und gerontopsychiatrische Fachabteilungen:

Dieses Teilgebiet der Psychiatrie und Altersmedizin beschäftigt sich mit psychischen Erkrankungen im höheren Lebensalter, wie etwa Demenz oder Depressionen. Sie verbindet psychiatrische Behandlung mit dem Wissen über altersbedingte körperliche und geistige Veränderungen. Eine gerontopsychiatrische Fachabteilung ist ein spezialisierter Pflege- und Wohnbereich für ältere Menschen mit psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen. Hier kümmern sich speziell geschulte Pflegekräfte und Betreuende um die Bewohnerinnen und Bewohner.

Gesetzliche Pflegeversicherung:

Die gesetzliche Pflegeversicherung (SPV) ist seit 1995 eine verpflichtende Sozialversicherung in Deutschland. Sie springt ein, wenn eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wird und zahlt Leistungen je nach Pflegegrad, von Sachleistungen über Pflegegeld bis zu Zuschüssen. Sie soll damit das finanzielle Risiko einer Pflegebedürftigkeit absichern.

Gesundheitliche Versorgungsplanung (GVP):

Dieses Beratungsangebot für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe unterstützt Menschen dabei, sich frühzeitig mit ihren Wünschen zur medizinischen und pflegerischen Versorgung am Lebensende auseinanderzusetzen. Dabei werden unter anderem mögliche Behandlungen, palliative Maßnahmen, der Umgang mit Notfallsituationen sowie psychosoziale Unterstützung besprochen. Ziel ist es, die Selbstbestimmung zu stärken und die Versorgung in der letzten Lebensphase an die individuellen Vorstellungen der Betroffenen anzupassen.

Grundpflege:

Die Grundpflege, auch direkte Pflege genannt, beinhaltet einfache, regelmäßig und notwendige Hilfen im Alltag. Sie richtet sich an Menschen, die grundlegende Tätigkeiten nicht mehr selbstständig ausführen können. Dazu gehören die Unterstützung bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken, bei Toilettengängen sowie bei der Fortbewegung. Ziel ist es, die Gesundheit zu erhalten und Folgeerkrankungen zu vermeiden. Sie bildet die Grundlage der pflegerischen Versorgung und unterscheidet sich von der medizinischen Behandlungspflege.

H

Häusliche Krankenpflege-Richtlinie:

Die Regelung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) legt fest, unter welchen Voraussetzungen häusliche Krankenpflege verordnet werden darf und wie lange sie gewährt werden kann. Die Richtlinie soll sicherstellen, dass Patientinnen und Patienten zu Hause wirksam und wirtschaftlich versorgt werden können, wenn eine Behandlung im Krankenhaus nicht nötig oder möglich ist.

Häusliche Pflege:

Unter dieser Form von Pflege versteht man die Betreuung und Versorgung einer pflegebedürftigen Person in ihrer eigenen Wohnung oder im Haushalt von Angehörigen. Erbracht wird sie oft durch Angehörige, Freundinnen oder Freunde, ehrenamtliche Pflegende oder professionelle ambulante Pflegedienste. Sie zielt darauf ab, Menschen trotz Pflegebedürftigkeit ein möglichst selbstbestimmtes Leben in vertrauter Umgebung zu ermöglichen. Die Pflege von Angehörigen ist keine leichte und zu unterschätzende Aufgabe. Daher bieten die Malteser kostenlose Pflegekurse für Angehörige an.

Hausnotruf:

Hilfsorganisationen wie die Malteser bieten ein Hausnotruf-System an, das dafür sorgt, dass Hilfe nur einen Knopfdruck entfernt ist – rund um die Uhr, 365 Tage im Jahr. Den Knopf, mit dem Unterstützung etwa nach einem Sturz in der Wohnung oder nach einem Schwächeanfall gerufen werden kann, gibt es z.B. als Armband oder Kette.

Heimarzt:

Kann die medizinische Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner nicht allein und ausreichend durch niedergelassene Arztpraxen in der Nähe gewährleistet werden, können Pflegeheime eine Heimärztin oder einen Heimarzt anstellen.

Heimaufsicht:

Die staatliche Stelle überwacht und kontrolliert Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Sie stellt sicher, dass gesetzliche Vorgaben zu Qualität, Sicherheit und Rechten der Bewohnerinnen und Bewohner eingehalten werden. Die Heimaufsicht führt regelmäßige Prüfungen durch. Bei Mängeln erlässt sie Auflagen, Bußgelder oder Betriebsbeschränkungen und berät Bewohnerinnen und Bewohner, Angehörige sowie Träger. Jedes Bundesland regelt die Heimaufsicht durch eigene Gesetze.

Heimbeirat:

Dieses Gremium steht für das Mitwirkungsrecht von Bewohnerinnen und Bewohnern in Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen. Der Heimbeirat ist wie ein Bindeglied zur Heimleitung und sorgt dafür, dass Bewohnerinnen und Bewohner bei Entscheidungen über den Heimbetrieb einbezogen werden.

Heimgesetz:

Das Heimgesetz (HeimG) war ein bundesweites Gesetz, das bis 2008 den Betrieb von Heimen für ältere, pflegebedürftige oder Volljährige mit Behinderung und/oder Beeinträchtigung regelte, inklusive Vorgaben zu Unterkunft, Betreuung und Verpflegung. Seit der Föderalismusreform (2006 und 2009) übernahmen die Länder die Gesetzgebungskompetenz. Heute bezeichnet „Heimgesetz“ landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Bewohnerinnen und Bewohnern und Betriebsanforderungen an Pflegeeinrichtungen.

Heimvertrag:

Dieser Vertrag zwischen einem Heimträger und einem Heimbewohnenden regelt Rechte und Pflichten beider Parteien, einschließlich Leistungsbeschreibungen, Kosten und Anpassungsmöglichkeiten. Er schützt Bewohnerinnen und Bewohner vor Benachteiligungen. So verpflichtet sich der Träger zur Überlassung von Wohnraum sowie zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, die durch Alter, Pflegebedürftigkeit, Behinderung und/oder Beeinträchtigung benötigt werden.

Höherstufungsantrag:

Es handelt sich dabei um einen formellen Antrag bei der Pflegekasse, um einen bestehenden Pflegegrad auf einen höheren Grad anzuheben. Er wird gestellt, wenn der aktuelle Pflegegrad den tatsächlichen Bedarf nicht mehr deckt und eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist. Ein Höherstufungsantrag kann höchstens alle sechs Monate gestellt werden und führt zu einem Gutachten durch den Medizinischen Dienst. Auf dieser Basis entscheidet die Kasse, bei Erfolg steigen Leistungen wie Pflegegeld oder Sachleistungen ab Antragsdatum.

Hospiz:

Die Einrichtung ist spezialisiert auf die Begleitung von Menschen in ihrer letzten Lebensphase. Der Fokus liegt dabei auf Schmerzlinderung und psychosoziale Unterstützung statt Heilung. Der Begriff bezeichnet meist stationäre Pflegeeinrichtungen mit wenigen Betten. Hospize entlasten Angehörige durch ganzheitliche Betreuung aus Medizin, Pflege und Ehrenamt. Darüber hinaus gibt es ambulante Dienste für die Begleitung zu Hause.

Hospizpflege:

Hospizpflege bezeichnet die umfassende Betreuung unheilbar kranker Menschen in ihrer letzten Lebensphase, bei der nicht Heilung, sondern Linderung von Beschwerden und der Erhalt von Lebensqualität und Würde im Mittelpunkt stehen. Sie umfasst medizinische, pflegerische, psychosoziale und seelsorgerische Unterstützung für Betroffene und ihre Angehörigen, meist im Rahmen eines Hospizes oder ambulanter Hospizdienste. Auch die Malteser unterstützen, beraten und begleiten mit Angeboten im Rahmen der Hospizarbeit chronisch schwerkranke Kinder und Jugendliche, Menschen mit schwerer und fortgeschrittener Erkrankung sowie sterbende Menschen, deren Familien und Freunde.

I

Inkontinenz:

Es gibt verschiedene Formen von Inkontinenz, die bedeuten, dass Urin oder Stuhl nicht mehr sicher gehalten werden können. Es gibt Hilfsmittel und Trainings, die den Alltag erleichtern können.

Intimsphäre:

Die Wahrung der Intimsphäre ist ein wichtiger Bestandteil der Pflege. Viele pflegebedürftige Menschen empfinden Scham, besonders bei der Körper- und Intimpflege. Deshalb sind Respekt und eine wertschätzende Haltung notwendig. Pflegende schützen die Intimsphäre durch Sichtschutz und erklären ihre Handlungen. So bleiben Würde, Selbstbestimmung und ein Gefühl von Sicherheit erhalten.

Intensiv- und Anästhesiepflege:

Diese spezialisierte Pflege richtet sich an schwerkranke oder narkotisierte Patientinnen und Patienten. Sie umfasst eine 24-Stunden-Betreuung, oft mit künstlicher Beatmung.
In der Intensivpflege werden Vitalfunktionen überwacht, komplexe Geräte wie Beatmungs- oder Dialysemaschinen bedient und die medizinische Behandlung durchgeführt. Anästhesie-Pflegende begleiten Patientinnen und Patienten während der Narkose, überwachen sie im Eingriff und betreuen sie beim Aufwachen.

J

Junge Pflege:

Dies ist ein spezialisiertes Angebot für Menschen, die jünger als 65 Jahre und pflegebedürftig sind. Häufig leiden sie unter den Folgen von Unfällen, unter schweren Krankheiten oder angeborenen Beeinträchtigungen. Ihnen soll ein möglichst normales Leben ermöglicht werden, das sich an ihren speziellen Bedürfnissen und Interessen orientiert. Mehr dazu haben wir auch in diesem Artikel zusammengefasst.

Junges Wohnen:

Ziel des Jungen Wohnen ist es, jungen, pflegebedürftigen Menschen ein altersgerechtes und möglichst selbständiges Leben zu ermöglichen. In zehn Apartments im Malteserstift St. Katharina können Betroffene z.B. eigenständig leben – unterstützt von einer Fachkraft und einem ambulanten Dienst für die Pflege. Es gibt Gemeinschaftsbereiche für gemeinsame Koch- und Spieleabende sowie Raum für Austausch unter Gleichaltrigen, die sich in einer ähnlichen Lebenssituation befinden.

Juristische Betreuung:

Wenn eine Person wegen Krankheit, Behinderung und/oder Beeinträchtigung wichtige Dinge wie Gesundheit oder Finanzen nicht mehr selbst regeln kann, wird sie rechtlich vertreten. Die Betreuerin oder der Betreuer wird vom Gericht eingesetzt und handelt nach den Wünschen und dem Willen der betroffenen Person.

K

Kinästhetik:

Bei dieser Behandlung werden Menschen schonend bewegt, sodass sie möglichst aktiv bei den Bewegungsabläufen mitmachen können, Schmerzen vermieden sowie Rücken und Gelenke geschont werden. Neben dem Erlernen schonender Bewegungsabläufe geht es auch um die bewusste Wahrnehmung.

Kombinationsleistungen:

Wenn pflegebedürftige Personen sowohl Pflegesachleistungen (über einen ambulanten Pflegedienst) als auch Pflegegeld für selbst organisierte Pflege erhalten, handelt es sich um Kombinationsleistungen aus der Pflegeversicherung. In solchen Fällen wird der prozentuale Anteil der in Anspruch genommenen Sachleistung berechnet. Der verbleibende Prozentsatz des Pflegegeldes wird dann entsprechend angepasst ausgezahlt, sodass sich beide Leistungsarten flexibel kombinieren lassen.

Körperbezogene Pflegeleistungen:

Diese Pflegeleistungen umfassen Hilfen, die direkt an der pflegebedürftigen Person erbracht werden. Die Pflegerin oder der Pfleger unterstützen bei alltäglichen Tätigkeiten wie Körperhygiene, An- und Auskleiden, Ernährung, Mobilität und Toilettengang. Diese Leistungen entsprechen der „Grundpflege“ und werden bei vorhandenem Pflegegrad von der Pflegeversicherung als Sachleistung übernommen.

Kostaufbau:

Schrittweise und langsam wird der Magen-Darm-Trakt nach einer längeren Nahrungsabstinenz (etwa nach Operationen oder bei gastroenterologischen Erkrankungen) wieder an normale Kost gewöhnt, um den Körper nicht zu überlasten und Beschwerden wie Übelkeit oder Völlegefühl zu vermeiden. Die Ernährung wird meist in Stufen aufgebaut: von flüssiger über weiche bis hin zu normaler Kost.

Kurzzeitpflege:

Pflegebedürftige Menschen werden für eine begrenzte Zeit vollstationär im Pflegeheim betreut, wenn die häusliche Pflege nicht möglich ist – z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei Urlaub oder Krankheit von Angehörigen. Kurzzeitpflege kann maximal acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse übernimmt die Pflegekosten, Unterkunft und Verpflegung müssen teilweise selbst gezahlt werden. Kurzzeitpflege entlastet Angehörige und sichert eine professionelle Betreuung.

Krankenbeobachtung:

Den körperlichen, geistigen und seelischen Zustand von Patientinnen und Patienten systematisch zu überprüfen wird Krankenbeobachtung genannt. Dazu gehören z.B. die Vitalzeichen, aber auch das Befinden, Schmerzen, Verhalten und Alltagsaktivitäten. Ziel ist es, Veränderungen frühzeitig zu erkennen und Komplikationen zu vermeiden. Die gewonnenen Beobachtungen sind eine wichtige Grundlage für die Pflegeplanung und werden in der Pflegedokumentation festgehalten.

Krankenpflege (heute Gesundheits- und Krankenpflege):

Der Oberbegriff steht für die professionelle Betreuung und Versorgung von kranken, verletzten oder pflegebedürftigen Menschen aller Altersgruppen. Ziel ist es, die Gesundheit zu fördern, Schmerzen zu lindern und die Selbstständigkeit zu erhalten. Pflegefachkräfte übernehmen Grundpflege, medizinische Aufgaben wie Medikamentengabe oder Wundversorgung und unterstützen die Patientinnen und Patienten auch seelisch – in enger Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten.

Krankentransport:

Organisierter Transport von kranken oder pflegebedürftigen Menschen, die in speziell ausgerüsteten Fahrzeugen von Fachpersonal betreut zu Arztbesuchen oder in Kliniken gebracht werden. Im Gegensatz zum Rettungsdienst liegt bei den Patientinnen und Patienten keine lebensbedrohliche Erkrankung vor. Der Krankentransport wird von der Krankenkasse übernommen, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Auch die Malteser organisieren solche Transporte mit sogenannten Krankentransportwagen (KTW).

Künstliche Ernährung:

Künstliche Ernährung bezeichnet die gezielte medizinische Zufuhr von Nährstoffen, wenn Patientinnen oder Patienten nicht auf normale Weise essen können oder dürfen. Zwei Formen werden unterschieden: enterale Ernährung, bei der Nährstoffe mittels Sonden oder spezieller Trinknahrung über den Darm aufgenommen werden. Bei parenteraler Ernährung werden die Nährstoffe direkt über die Vene zugeführt, wenn der Darm nicht genutzt werden kann. 

L

Lagerung (heute Positionierung):

Geplantes Positionieren im Bett oder Stuhl, um Druckstellen zu vermeiden, Atmung zu verbessern und Schmerzen zu lindern. Siehe auch Positionierung.

Langzeitpflege:

Alle Pflegemaßnahmen, die über einen längeren Zeitraum oder auch dauerhaft erbracht werden, fallen unter den Begriff Langzeitpflege. Eine konkrete gesetzliche Definition über die Dauer dieser Maßnahmen gibt es nicht. Allerdings muss nach Sozialgesetzbuch (SGB XI, §14) eine Pflegebedürftigkeit für mindestens sechs Monate oder auf Dauer vorliegen, damit Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können.

Leistungskomplex:

Mehrere genau definierte pflegerische oder hauswirtschaftliche Einzeltätigkeiten werden zu einem Paket zusammengefasst, das als eine abrechenbare Einheit gilt. Dieses Paket hat eine feste Bezeichnung (z.B. „Ganzkörperpflege“) und ist mit einem festen Preis hinterlegt, den der Pflegedienst mit der Pflegekasse abrechnet. Leistungskomplexe dienen als Vergütungssystem für ambulante Pflegedienste, damit klar ist, welche Tätigkeiten in welchem Umfang bezahlt werden. Gleichzeitig soll so Transparenz für Pflegebedürftige und Angehörige geschaffen werden, weil im Pflegevertrag nachvollziehbar festgehalten ist, welche Leistungskomplexe wann und wie oft erbracht werden.

Logopädie:

Die Sprachtherapie hilft Menschen, die Probleme beim Sprechen, Schlucken oder mit der Stimme haben. Ziel ist es, die Sprache, Aussprache oder Stimme zu verbessern und die Kommunikation im Alltag zu erleichtern. Logopädinnen und Logopäden arbeiten dabei mit individuell angepassten Übungen. Die Therapie kann bei Kindern und Erwachsenen angewendet werden und wird nach ärztlicher Überweisung begonnen. Häufig ist Logopädie wichtig für Menschen nach einem Schlaganfall, mit Demenz oder anderen Erkrankungen.

M

Medikamentenplan:

Dieser Plan ist eine Übersicht über alle einzunehmenden Medikamente: also Wirkstoffe, Dosierung, Zeitpunkt der Einnahme und hilft, Fehler zu vermeiden.

Mini-Mental-State-Examination (MMSE):

Der MMSE (auch MMST für Mini-Mental-Status-Test) ist ein weltweit eingesetzter 30-Punkte-Test zur Überprüfung der geistigen Leistungsfähigkeit. Er wird angewendet, wenn der Verdacht auf eine Demenz besteht – etwa bei Gedächtnis- oder Orientierungsproblemen. Der Test prüft unter anderem Orientierungsfähigkeit, Gedächtnisleistung, Aufmerksamkeit und Sprache. Er dient als Hilfsmittel innerhalb einer umfassenden Demenzdiagnostik.

Mini Nutritional Assessment (MNA):

Mit dem Testverfahren (Screening mittels Fragebogen) kann schnell erkannt werden, ob bei älteren Menschen (über 65 Jahren) eine Mangelernährung besteht oder ein Risiko dafür vorliegt. Es wird vor allem in der Geriatrie eingesetzt, da im Alter Hunger, Durst und Appetit oft nachlassen und Erkrankungen die Ernährung zusätzlich erschweren. Es wird aber auch bei Krankheiten wie Krebs angewandt.

Mobiler Pflegedienst (auch ambulanter Pflegedienst):

Hilfe beim Anziehen, Kochen oder Einkaufen: Die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihrem Zuhause wird von mobilen bzw. ambulanten Pflegediensten durchgeführt. Dies erfolgt durch qualifizierte Kräfte, die Grund- und Behandlungspflege, hauswirtschaftliche Hilfen sowie Beratung anbieten – je nach Bedarf stundenweise bis rund um die Uhr. Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Sachleistungen.

Mobilisation/Mobilisierung:

Unter Mobilisation werden alle Maßnahmen zusammengefasst, die Bewegung fördern – vom Aufsetzen im Bett, über Spaziergänge bis hin zu Übungen, um Muskeln, Kreislauf und Selbstständigkeit zu erhalten.

MRSA:

Die Abkürzung steht für Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus. Dabei handelt es sich um Bakterien, die gegen viele gängige Antibiotika unempfindlich sind und daher schwer zu behandeln sein können. Sie treten besonders in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen auf und können dort Infektionen verursachen.

N

Nachpflege:

Die medizinische und pflegerische Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt soll die Rehabilitation unterstützen und eine Rückkehr in den Alltag ermöglichen. Sie dient der Beobachtung, Begleitung und Stabilisierung der Patientin oder des Patienten, etwa nach Operationen oder schweren Erkrankungen.

Nachtdienst:

Der aktive Dienst während der Nachtstunden geht typischerweise von 22 oder 23 Uhr bis 6 Uhr morgens. Pflegekräfte überwachen Patientinnen und Patienten, versorgen sie und decken Notfälle ab. Er unterscheidet sich von der Nachtbereitschaft, da im Nachtdienst kontinuierlich Arbeit geleistet wird, nicht nur Bereitschaft anwesend ist.

Nahrungsanreicherung:

Mahlzeiten werden mit kalorien- oder nährstoffreichen Zusätzen ergänzt, um bei pflegebedürftigen Personen Mangelernährung zu verhindern oder zu beheben. Nahrungsanreicherung erfolgt durch Beimischung von Proteinen, Fetten, Vitaminen oder Spezialprodukten in Speisen und Getränken. Ziel ist es, bei älteren oder kranken Menschen mit reduzierter Nahrungsaufnahme unter anderem den Energiebedarf zu decken und das Immunsystem oder die Wundheilung zu verbessern.

NeuroCare:

Die spezialisierte Pflege und Betreuung etwa in Kliniken und Reha-Zentren richtet sich an Menschen mit neurologischen Erkrankungen wie Schlaganfall, Schädelhirntrauma, Multiple Sklerose oder Querschnittslähmung. Ziel ist es, Symptome zu lindern, die Selbstständigkeit zu fördern und den Alltag möglichst an den früheren Gewohnheiten der Betroffenen auszurichten. Dabei werden die Menschen individuell unterstützt und Angehörige aktiv einbezogen. Auch im Malteserstift St. Stephanus gibt es einen auf NeuroCare spezialisierten Wohnbereich.

Nutzerorientierung (in Pflege):

Nicht die Arbeitsabläufe in Klinik und Heimen stehen im Vordergrund, sondern die Bedürfnisse, Wünsche und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen. Ziel ist es, Selbstständigkeit, Lebensqualität und Wohlbefinden zu fördern – durch individuelle Pflegeplanung, Förderung von Ressourcen und partnerschaftlicher Kommunikation. Moderne Gesundheitskonzepte unterstützen diese Ausrichtung, auch wenn Personalmangel eine Herausforderung darstellt. Seit vielen Jahren arbeiten die Malteserstifte in der Betreuung demenziell veränderter Bewohnerinnen und Bewohner erfolgreich nach dem psychobiographischen Pflegemodell nach Professor Erwin Böhm. Dabei setzen sich die Pflegekräfte sowie Betreuerinnen und Betreuer intensiv mit der Biographie der demenziell veränderten Bewohnerinnen und Bewohner auseinander. Dadurch lassen sich Verhalten und Erwartungen der betroffenen Personen besser nachvollziehen. Die Betreuung kann entsprechend angepasst werden. 

O

Oberkörperhochlagerung:

Der Oberkörper eines Pflegebedürftigen wird um 30° bis 90° gehoben. Diese Position erleichtert das Atmen, entlastet das Herz, unterstützt das Schlucken und ermöglicht Aktivitäten wie Essen, Lesen oder Fernsehen. Der Rücken sollte gerade und die Hüfte leicht geknickt sein. Unterschiedliche Winkel und Varianten werden je nach Erkrankung und Bedarf gewählt, z.B. bei Atemnot, Herzproblemen, nach Operationen oder bei erhöhtem Hirndruck.

Onkologische Fachpflege:

Speziell geschulte Pflegekräfte betreuen Menschen mit Krebs in allen Krankheitsstadien. Sie beraten Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige, überwachen Therapien, helfen bei Nebenwirkungen und leisten emotionalen Beistand. Sie koordinieren die Behandlung mit anderen Bereichen und dokumentieren den Verlauf sorgfältig, um eine umfassende, individuelle Versorgung zu sichern.

OP-Pflege:

OP-Pflegende unterstützen Ärztinnen und Ärzte während Operationen und übernehmen wichtige Aufgaben davor und danach. Sie bereiten den OP-Saal steril vor, stellen alle benötigten Materialien bereit und kennen die Abläufe der verschiedenen Eingriffe genau. Während der Operation assistieren sie, bedienen medizinische Geräte und achten auf den Zustand der Patientinnen und Patienten. Danach sorgen sie für die erste Versorgung und übergeben die Patientinnen und Patienten stabil an die weiterbetreuenden Abteilungen.

P

Pain Nurse:

Eine spezialisierte Pflegefachkraft mit Weiterbildung im Schmerzmanagement erfasst, lindert und verhindert Schmerzen bei Patientinnen und Patienten durch Visiten, Überwachung von Therapien sowie individuelle Schmerzpläne. Zudem berät die Pain Nurse (übersetzt "Schmerztherapie-Schwester") Erkrankte, Angehörige und andere Pflegekräfte. Die Qualifikation baut auf einer abgeschlossenen Pflegeausbildung auf und umfasst zertifizierte Kurse zu Physiologie, Pharmakologie und Psychologie.

Palliativversorgung/Palliative Care:

Die ganzheitliche Betreuung unheilbar erkrankter Menschen durch Medizin und Pflege, die aufgrund einer schweren Erkrankung mit starken Schmerzen, Luftnot oder weiteren Beschwerden leben, wird als Palliativversorgung bezeichnet und oft durch interdisziplinäre Teams geleistet. Palliative Care ist der internationale Begriff für die ganzheitlich-umfassende Betreuung lebensbedrohlich Erkrankter und Menschen, die sich in der letzten Lebensphase befinden. Palliativmedizin als ärztliches Fachgebiet konzentriert sich dabei auf Symptomlinderung, Schmerztherapie und medizinische Interventionen zur Erhaltung der Lebensqualität. Die Palliativpflege bietet ergänzende pflegerische Maßnahmen wie Alltagsunterstützung, emotionale Begleitung und Würdeerhalt durch qualifizierte Pflegekräfte. Die Malteser bieten sowohl ambulante als auch stationäre Palliativversorgung an, zudem eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) sowie ambulante Palliativversorgung für Kinder und Jugendliche.

Parenterale Ernährung

Parkinsonpflege:

Es handelt sich bei diesem Begriff um die ganzheitliche Betreuung von Patientinnen und Patienten mit Parkinson, der chronisch-progressiven Erkrankung, die Symptome wie Zittern, Steifheit, Bewegungsverlangsamung und Gleichgewichtsstörungen verursacht. Die Pflege folgt dem Prinzip der „Hilfe zur Selbsthilfe“, fördert Autonomie durch Geduld, Koordination mit Therapien wie Physiotherapie, Logopädie und Ergotherapie sowie Maßnahmen wie Mobilitätshilfen, Sturzprävention und Unterstützung bei Alltagstätigkeiten. Ab Stadium 3 steigt der Bedarf, im Spätstadium – ab dem letzten Stadium (Stadium 5) – ist oft Rund-um-die-Uhr-Pflege nötig.

Patientenverfügung:

In dem schriftlichen Dokument wird festgehalten, welche medizinischen Maßnahmen eine Person sich wünscht oder ablehnt für den Fall, dass sie nicht mehr selbst darüber entscheiden kann – etwa im Falle eines Komas oder bei einer fortschreitenden Demenz. Die Verfügung ist gesetzlich bindend für Ärztinnen und Ärzte, muss unterschrieben sein und regelt Einwilligungen oder Verbote, z.B. zu künstlicher Ernährung, Beatmung, Reanimation, Schmerztherapie, Bluttransfusionen oder Organspende. Die Malteser bieten einen Vordruck für die Patientenverfügung an, der bequem am PC ausgefüllt und ausgedruckt werden kann.

Personalschlüssel:

Der Personalschlüssel steht in der stationären Pflege für das Verhältnis von Pflegekräften zu Pflegebedürftigen. Je höher der Pflegegrad der Betroffenen, desto mehr Personal steht pro Bewohnerin oder pro Bewohner zur Verfügung. Der Schlüssel bestimmt, wie viele Vollzeitkräfte für die Betreuung nötig sind und welche Qualifikationen eingesetzt werden müssen. In Deutschland ist der Personalschlüssel Ländersache und kann daher je nach Bundesland unterschiedlich geregelt sein.

Pflegeanamnese:

Die systematische Sammlung von Daten in der Pflege nennt man Pflegeanamnese. Mit ihr werden relevante Informationen über den Gesundheitszustand und die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten dokumentiert. Dabei wird der physische, psychische und soziale Zustand der Betroffenen durch Befragung und Beobachtung erfasst, um eine individuelle Pflegeplanung zu gewährleisten.

Pflegedokumentation:

Alle schriftlichen oder digitalen Aufzeichnungen über den Pflegeprozess einer Person bezeichnet man als Pflegedokumentation. Diese beinhaltet durchgeführte und geplante Maßnahmen sowie Beobachtungen dazu, wie die pflegebedürftige Person darauf reagiert und wie sich die Maßnahmen auf ihren Zustand auswirken. Sie ist in der professionellen Kranken-, Alten- und Kinderkrankenpflege ein zentrales Arbeitsmittel und in Deutschland rechtlich vorgeschrieben.

Pflegeethik:

Pflegekräfte stehen fast täglich vor schwierigen Entscheidungen, bei denen es um Menschen in verletzlichen Lebenssituationen geht. Pflegebedürftige lehnen manchmal Behandlungen ab, reagieren ängstlich auf scheinbar Alltägliches oder sind verwirrt. Pflegeethik hilft dabei, solchen Situationen mit Respekt und Verantwortung zu begegnen, Lösungen zu finden und das Wohl aller Beteiligten im Blick zu behalten. Sie unterstützt Pflegekräfte darin, die Rechte und die Würde pflegebedürftiger Menschen zu wahren. Grundlage dafür sind moralische Werte und ethische Prinzipien ebenso wie fachliches Wissen, pflegerische Erfahrung und die Fähigkeit zur Selbstreflexion. Zentrale Themen sind Autonomie, Fürsorge und Würde sowie Gerechtigkeit und die Vermeidung von Schaden.

Pflegebegleiterin/Pflegebegleiter:

Pflegebegleiterinnen und -begleiter sind qualifizierte, oft ehrenamtlich tätige Personen, die pflegenden Angehörigen bei der Betreuung helfen. Etwa durch Beratung, Gespräche, Hilfe bei Formalitäten und Begleitung im Alltag, ohne dass dabei Pflegetätigkeiten übernommen werden. Die Leistungen fallen unter „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ und können auch aus dem Entlastungsbetrag der Pflegekasse bezahlt werden.

Pflegeberatung:

Die kostenfreie, professionelle Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen hilft dabei, den Alltag zu organisieren, Leistungen der Pflegeversicherung zu verstehen und zu beantragen. Sie umfasst Informationen zu Pflegegraden, Hilfsmitteln, Entlastungsangeboten und unterstützt oft bei einem individuellen Versorgungsplan. Wichtig: Bei Bezug von Pflegegeld ist die Pflegeberatung verpflichtend. Auch die Malteser bieten eine Pflegeberatung an und unterstützen individuell bei Fragen rund um das Thema Pflege.

Pflegegeld:

Diese steuerfreie monatliche Geldleistung der Pflegeversicherung (gesetzlich oder privat) wird an pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 gezahlt, die zu Hause von Angehörigen, Freundinnen und Freunden oder Ehrenamtlichen versorgt werden. Die Höhe orientiert sich am Pflegegrad, der durch den Medizinischen Dienst (MDK) festgestellt worden ist. Die Hilfe muss hauptsächlich nicht-professionell und selbst organisiert erfolgen.

Pflegegrad

Mittels des Pflegegrades wird bewertet, wie stark eine Person im Alltag auf Hilfe angewiesen ist – z.B. bei der Körperpflege, Mobilität oder Orientierung. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade. Grundsätzlich gilt: Je höher der Pflegegrad, desto größer ist der Unterstützungsbedarf und desto umfangreicher sind die Leistungen der Pflegekasse. Ein Pflegegrad wird nach Antragstellung von der Pflegeversicherung festgestellt. Die fünf Pflegegrade:

  • Pflegegrad 1: Die oder der Betroffene ist größtenteils selbstständig, benötigt aber in einzelnen Bereichen gelegentlich Unterstützung.
  • Pflegegrad 2: Im Alltag besteht regelmäßig Hilfebedarf, da die Selbstständigkeit deutlich eingeschränkt ist.
  • Pflegegrad 3: Es ist häufig und umfassend Unterstützung in vielen Lebensbereichen nötig.
  • Pflegegrad 4: Der Alltag ist ohne intensive Hilfe kaum zu bewältigen, da die Selbstständigkeit stark eingeschränkt ist.
  • Pflegegrad 5: Es besteht ein sehr hoher Pflegebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung, oft rund um die Uhr.

Pflegeheime:

In den Einrichtungen werden pflegebedürftige Menschen rund um die Uhr professionell betreut und versorgt.

Pflegehilfsmittel:

Es wird zwischen technischen und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln unterschieden. Zu den technischen Pflegehilfsmitteln gehören z.B. Pflegebetten, Hausnotrufsysteme, Rollstühle, Aufstehhilfen, Treppenlifte, Badewannenhilfen, Lagerungshilfen (spezielle Kissen). Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind z.B. Desinfektionsmittel, Einweghandschuhe, FFP2-Masken, Bettschutzeinlagen. Die Hilfsmittel erleichtern die häusliche Pflege und werden oft von den Pflegekassen übernommen bzw. bezuschusst.

Pflegehotel:

In der Kombination aus Hotelbetrieb und professioneller Pflegeeinrichtung können Menschen mit Pflegebedarf Urlaub machen und gleichzeitig pflegerisch und – je nach Angebot – auch medizinisch versorgt werden. Ziel ist es, Erholung und Sicherheit zu verbinden: Pflegebedürftige werden fachlich versorgt, während Angehörige entlastet werden und ebenfalls Urlaub machen können.

Pflegekassen:

Pflegekassen sind in Deutschland die Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung, angegliedert an Krankenkassen, die Beiträge verwalten und Leistungen wie Pflegegeld oder Sachleistungen auszahlen. Sie finanzieren Leistungen bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen (z.B. Sachleistungen, Pflegegeld) und unterstützen Angehörige und professionelle Pflegekräfte.

Pflegekraft:

Pflegekraft (auch Pflegefachperson) ist ein Sammelbegriff für Menschen, die im Gesundheits- und Sozialwesen tätig sind und Patientinnen und Patienten mit Pflegebedarf betreuen. Dazu gehören etwa Grund- und Behandlungspflege wie Körperpflege, Medikamentengabe oder Mobilisation. Der Begriff umfasst qualifizierte Pflegefachkräfte (z.B. Kranken- oder Altenpflegerinnen und -pfleger) sowie Hilfskräfte wie Pflegehelferinnen und Pflegehelfer. Sie arbeiten in Kliniken, Heimen oder ambulant. Die Malteser bieten vielfältige Jobs im Bereich der Pflege an – egal ob Quereinstieg, Ausbildung oder beruflicher Neuanfang.

Pflegeleitbild:

Unter diesem Begriff versteht man ein schriftliches Dokument in Pflegeeinrichtungen, das die grundlegenden Werte, Ziele, ethischen Prinzipien und die Philosophie der Pflege beschreibt. Es dient als verbindlicher Orientierungsrahmen für Mitarbeitende, Patientinnen und Patienten und die Öffentlichkeit. Seit den 1990er Jahren etabliert, wird das Pflegeleitbild idealerweise gemeinsam mit dem Team entwickelt, regelmäßig aktualisiert und unterstützt Führung, Qualitätssicherung sowie einheitliche Handlungsmaßstäbe in Alltagssituationen.

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen:

Als pflegerische Betreuungsmaßnahmen gelten Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, die im häuslichen Umfeld erbracht werden, um Pflegebedürftige bei der Gestaltung des Alltags zu unterstützen. Sie umfassen Aktivitäten wie Begleitung zu Spaziergängen, Förderung sozialer Kontakte oder Hilfe bei der Tagesstrukturierung, ohne dass körperbezogene Pflege im Vordergrund steht. Die Maßnahmen entlasten pflegende Angehörige, stärken die Selbstständigkeit und können abhängig vom Pflegegrad als Sachleistungen in Anspruch genommen werden.

Pflegesachleistungen:

Zahlt die Pflegekasse direkt einen professionellen ambulanten Pflegedienst (statt Geld an die pflegebedürftige Person auszuzahlen), handelt es sich um sogenannte Pflegesachleistungen. Ansprüche bestehen bei Pflegegrad 2 bis 5 für häusliche Pflege und umfassen körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen im Haushalt wie Einkaufen, Kochen oder Reinigung. Das Budget ist je nach Pflegegrad begrenzt, der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.

Pflegesatz:

Dieser Begriff steht für die Summe, die eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung (z.B. Pflegeheim) pro Tag oder Monat für Pflege‑ und Betreuungsleistungen berechnet. In Pflegeheimen umfasst der Pflegesatz im Kern die pflegebedingten Kosten für Grund‑ und Behandlungspflege sowie soziale Betreuung. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden in der Regel gesondert ausgewiesen und zusammen mit dem Pflegesatz zum Heimentgelt addiert. Die Höhe der Pflegesätze wird in Verhandlungen zwischen Trägern der Einrichtungen (z.B. Pflegeheime) und Kostenträgern (z.B. Pflegekassen) innerhalb eines gesetzlichen Rahmens vereinbart.

Pflegestärkungsgesetz:

Die Pflegestärkungsgesetze (PSG I-III) sind mehrere Gesetze, mit denen die Pflegeversicherung in Deutschland verbessert und ausgebaut wurde. Sie ergänzen die seit 1995 bestehende soziale Pflegeversicherung und haben zum Ziel, die Situation von Pflegebedürftigen, Angehörigen und Pflegekräften zu verbessern – etwa durch mehr Leistungen, bessere Anerkennung von Pflegebedürftigkeit und stärkere Unterstützung zu Hause und in Heimen.

Pflegestufe:

Das historisches System zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit wurde durch die heutigen Pflegegrade ersetzt.

Pflegevertrag:

Die schriftliche Vereinbarung zwischen einem Pflegebedürftigen und einem ambulanten Pflegedienst oder einer stationären Pflegeeinrichtung (siehe auch Heimvertrag) legt Art, Umfang und Kosten der vereinbarten Leistungen fest. Er regelt auch Haftung und Kündigungsbedingungen und soll allen Beteiligten Sicherheit geben.

Pflegezusatzversicherung:

Die private Pflegezusatzversicherung ist eine freiwillige Ergänzung, die jede und jeder – unabhängig von der Krankenversicherung – abschließen kann. Sie füllt die typischen Versorgungslücken der Pflichtversicherungen. Es gibt drei Formen:

  • Pflegetagegeldversicherung: Zahlt einen festen Tagessatz zur freien Verwendung bei Pflegebedürftigkeit, gestaffelt nach Pflegegrad.
  • Pflegekostenversicherung: Erstattet Mehrkosten (z.B. Eigenanteile im Heim) entweder als Prozentsatz der Pflichtleistung oder bis zu einer Höchstgrenze.
  • Pflegerentenversicherung: Leistet eine lebenslange monatliche Rente ab einem bestimmten Pflegegrad, oft erst voll ab Grad 5.

Positionierung (auch Lagerung):

Pflegebedürftige werden gezielt in eine bequeme und sichere Körperhaltung gebracht – entweder aktiv (also selbst) oder passiv (durch eine Pflegekraft oder Angehörige). Die Positionierung soll vor Druckstellen, Gelenk- und Hautschäden schützen, die Atemfunktion erleichtern und Komfort bieten. Regelmäßige Lagewechsel (Umpositionierungen) bei Bettlägerigen sind wichtig. Auch im OP-Bereich ist eine korrekte Positionierung entscheidend. Siehe auch Lagerung.

Private Pflegeversicherung:

Die private Pflegepflichtversicherung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung für alle privat Krankenversicherten in Deutschland und folgt dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ (was konkret bedeutet, dass die Pflegeversicherung automatisch der Krankenversicherung angegliedert ist). Sie deckt dieselben Pflegeleistungen wie die soziale Pflegeversicherung für gesetzlich Versicherte ab. Die Beiträge werden kapitalgedeckt berechnet, basierend auf Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Alterungsrückstellungen. Arbeitnehmende erhalten einen Arbeitgeberzuschuss von bis zu 50 Prozent, Kinder sind beitragsfrei mitversichert.

Probewohnen:

Ein vorübergehender Testaufenthalt in einer Pflegeeinrichtung, wie einem Heim oder Wohnstift, kann mehrere Tage oder Wochen dauern. Er ermöglicht es Interessierten, Ausstattung, Pflegeangebote, Aktivitäten und das soziale Umfeld direkt im Alltag kennenzulernen, um vor einem dauerhaften Umzug passende Bedingungen zu prüfen und Ängste abzubauen.

Prophylaxe:

Mit den vorbeugenden Maßnahmen sollen in der Pflege Krankheiten, Komplikationen oder Verletzungen verhindert werden. Es gibt Prophylaxe unter anderem gegen Stürze, Druckgeschwüre, Infektionen, Lungenentzündungen, Thrombose, Ernährungsproblematiken.

Psychosoziale Betreuung:

Diese Form von Hilfestellung umfasst die ganzheitliche Unterstützung von Pflegebedürftigen bei emotionalen, sozialen oder psychischen Belastungen. Sie ergänzt die körperliche Versorgung durch Beratung, Aktivierung und soziale Integration – insbesondere bei Älteren, Kranken oder Traumatisierten. Der Anspruch darauf ist im Sozialgesetzbuch geregelt.

Q

Qualitätssicherung:

Der systematische Prozess, mit dem Pflegeeinrichtungen die Qualität ihrer Leistungen sichern, ist gesetzlich vorgeschrieben. Ziel ist es, Patientensicherheit zu gewährleisten, Standards einzuhalten und die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen optimal zu erfüllen. Zur Qualitätssicherung gehören Pflegestandards, regelmäßige Fort- und Weiterbildungen für das Personal sowie interne Audits und externe Kontrollen, etwa durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK).

Qualitätsprüfung/Qualitätsprüfungsrichtlinie

Es handelt sich um die systematische Überprüfung der erbrachten Pflegeleistungen, um Qualität, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit zu bewerten. Die Qualitätsprüfung erfolgt typischerweise durch unabhängige Stellen wie den Medizinischen Dienst (MDK) und basiert auf der gesetzlich geregelten Qualitätsprüfungsrichtlinie (QuPrüR). Diese Richtlinie wird vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) festgelegt und sorgt für einheitliche Maßstäbe für Prüfungen in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen. Bei einer Qualitätsprüfung werden vor Ort Akten geprüft, Interviews geführt und Beobachtungen angestellt. Mängel führen zu Nachbesserung oder Sanktionen.

R

Ruhigstellung:

Ruhigstellung ist die vorübergehende Einschränkung der Beweglichkeit einer Patientin oder eines Patienten, um Heilung zu fördern oder Gefahren abzuwenden. Bei Knochenfrakturen sind das etwa Gipsverbände, Schienen oder Schlingen. In der stationären Pflege oder Altenpflege wird sie ausschließlich bei Patientinnen und Patienten mit Demenz oder anderen psychischen Störungen angewendet, die durch akute Selbst- oder Fremdgefährdung unkontrollierbar handeln – etwa durch Fixierungen oder medikamentöse Sedierung mit Psychopharmaka. Solche Eingriffe erfordern ärztliche Anordnung, regelmäßige Kontrollen und rechtliche Genehmigungen, da sie freiheitsentziehend sind und Risiken wie Sturzgefahr bergen. Der Deutsche Ethikrat stuft medikamentöse Ruhigstellung als „Ultima Ratio“ ein und fordert Alternativen sowie strenge Indikationskriterien.

S

Schlaganfallpflege:

Ein Schlaganfall kann die Selbstständigkeit erheblich einschränken und zu Pflegebedürftigkeit führen. Häufige Folgen sind Lähmungen, Sprach-, Seh-, Koordinations- und Orientierungsstörungen. Durch Rehabilitation, Therapie und gezielte Übungen können diese Fähigkeiten teils zurückgewonnen werden. Je nach Bedarf stehen Betroffenen Leistungen der Pflegeversicherung zur Unterstützung zur Verfügung. Es gibt auch spezielle Pflegeeinrichtungen, die sich gezielt Schlaganfallpatientinnen und -patienten widmen.

Schmerzmanagement:

Dieser Prozess umfasst alle systematischen Maßnahmen zur Erkennung, Linderung und Vermeidung von Schmerzen bei Patientinnen und Patienten. Das Management zielt darauf ab, akute oder chronische Schmerzen zu reduzieren und die Funktionsfähigkeit zu fördern.

Seelsorge:

Die geistliche Begleitung soll Pflegebedürftigen, Angehörigen und Pflegekräften in Krisen Trost, Hoffnung und innere Stärke spenden. In einfühlsamen Gesprächen werden dabei Lebensfragen, Ängste und Sorgen thematisiert. Seelsorge basiert auf einem christlichen Menschenbild und respektiert die Würde jeder oder jedes Einzelnen, unabhängig von Religion oder Weltanschauung. Die seelsorgerische Begleitung spielt auch in den Altenhilfe- und Pflegeeinrichtungen der Malteser eine entscheidende Rolle. In den Malteserstiften gibt es Seelsorgerinnen und Seelsorger, die die seelsorgliche Arbeit der Kirchengemeinden ergänzen und Aufgaben übernehmen, mit denen sie die Gemeindearbeit in den Einrichtungen unterstützen. Sie hören zu und leisten seelsorgerischen Beistand, wenn Bewohnerinnen, Bewohner oder Angehörige dies wünschen.

Senioren-WG:

Als Senioren-WG wird eine ambulant betreute Wohngemeinschaft bezeichnet. Dort leben mehrere, meist pflegebedürftige ältere Menschen in einer Wohnung oder in einem Haus und werden dort von ambulanten Diensten oder Betreuungskräften unterstützt. Sie ist eine Alternative zum Pflegeheim, bei der Alltag und Pflege stärker selbstbestimmt und in einer kleinen, überschaubaren Gemeinschaft organisiert sind. Auch die Malteser verfügen über eine Senioren-WG mit elf Plätzen, z.B. in Duisburg. Neben der Senioren-WG gibt es zudem zehn Wohnungen für Betreutes Wohnen.

SGB V und SGB XI:

Das Sozialgesetzbuch (SGB) ist in zwölf Bereiche (Bücher) unterteilt und definiert die sozialen Sicherungssysteme in Deutschland – von der Krankenversicherung über Arbeitslosengeld bis hin zur Kinder- und Jugendhilfe. Für Pflege und Gesundheit sind vor allem zwei Bücher wichtig: SGB V und SGB XI, die sich teilweise überschneiden und ergänzen.
SGB V regelt die gesetzliche Krankenversicherung und damit medizinische Leistungen, etwa ärztliche Behandlungen oder verordnete Pflegeleistungen.
SGB XI widmet sich der sozialen Pflegeversicherung und gilt damit für Menschen, die dauerhaft auf Hilfe angewiesen sind. Es definiert die Pflegebedürftigkeit, legt die Pflegegrade fest und bestimmt, welche Pflegeleistungen zu Hause oder im Pflegeheim übernommen werden.

Sozialdienst:

Fachkräfte beraten in Kliniken und Pflegeeinrichtungen bei Anträgen, Wohnungsanpassungen, Rehamaßnahmen oder Heimaufnahme und helfen bei der Umsetzung. Der Dienst ist bei allen sozialen Fragen bspw. rund um Krankheiten, Reha-Maßnahmen und Unterstützungsangebote im Haushalt zuständig und unterstützt z.B. bei sozialrechtlichen Themen wie bei der Pflegeversicherung, Betreuungsvollmachten und Finanzierung.

Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV):

Wenn der Unterstützungsbedarf besonders hoch oder komplex ist, kann die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) die allgemeine palliative Pflege für Schwerstkranke ergänzen. Sie kommt zum Einsatz, wenn Symptome wie Schmerzen oder Atemnot eine spezialisierte medizinische und pflegerische Begleitung erfordern. Speziell ausgebildete Palliativteams begleiten die bestehende Versorgung durch Hausärztinnen, Hausärzte und Pflegedienste, koordinieren die Abläufe und stellen eine durchgehende Erreichbarkeit sicher. So ermöglicht die SAPV eine umfassendere Betreuung in der letzten Lebensphase, ohne dass ein Krankenhausaufenthalt notwendig werden muss. Auch die Malteser bieten an einigen Standorten SAPV-Angebote an.

Sterbebegleitung:

Die Unterstützung und Betreuung von Menschen in der letzten Phase ihres Lebens wird als Sterbebegleitung bezeichnet. Ziel ist es, ein möglichst würdevolles, schmerzarmes und angstfreies Lebensende zu ermöglichen und dabei die Würde, Autonomie und Wünsche der oder des Sterbenden zu achten. Dazu gehören nicht nur körperliche Pflege und Symptomkontrolle im Rahmen der Palliativversorgung, sondern auch psychische, soziale und bei Bedarf spirituelle Begleitung sowie das Einbeziehen und Unterstützen der Angehörigen. Bei den Maltesern wird die Begleitung von Menschen in ihrer letzten Lebensphase unter den Begriff der Hospizarbeit gefasst. Auch die Trauerbegleitung von Angehörigen ist ein Feld, dem sich die Malteser intensiv widmen.

Stomatherapie:

Diese Therapie unterstützt Menschen mit einem künstlichen Darm- oder Harnausgang (Stoma). Sie werden umfassend zu der neuen Lebenssituation beraten und dabei unterstützt, diese zu bewältigen. Dazu gehören unter anderem Informationen, welche Hilfsmittel es gibt, wie sie sich selbstständig versorgen können und welche Ernährungsform empfehlenswert ist.

Sturzprophylaxe:

Diese wichtige Prophylaxe in der Pflege dient dem Vermeiden von Stürzen und damit einhergehenden Verletzungen. Gleichzeitig soll mit ihr die Beweglichkeit Betroffener (oft ältere oder neurologisch erkrankte Menschen) erhöht werden, was deren Selbständigkeit fördert. Sie umfasst vielschichtig pflegerische und therapeutische Maßnahmen: wie etwa gutes Schuhwerk, Hilfsmittel (wie Gehstöcke), Trainingsübungen (Kraft und Gleichgewicht) und Überprüfung von Gefahrenstellen im Haushalt (lose Teppiche, andere Stolperfallen).

T

Tagespflege:

Unter Tagespflege versteht man eine Form der teilstationären Pflege, bei der pflegebedürftige Personen tagsüber in einer Einrichtung betreut werden und abends nach Hause zurückkehren. Sie dient als Ergänzung zur häuslichen Pflege und entlastet Angehörige. Die Angebote umfassen Grundpflege, medizinische Versorgung sowie soziale Betreuung und Freizeitaktivitäten. Tagespflege eignet sich für Menschen, die noch größtenteils selbstständig leben können, aber Unterstützung brauchen.

Teilstationäre Pflege:

Bei dieser Form der Betreuung werden pflegebedürftige Menschen tagsüber, nachts oder nur Stunden in einer Einrichtung versorgt, bleiben aber in der restlichen Zeit zu Hause. Die Tagespflege (Nachtpflege ist seltener) umfasst meist montags bis freitags jeweils vier bis acht Stunden mit Grundpflege, Behandlungspflege, Mahlzeiten, Aktivierung und Transport. Ziel ist die Entlastung von Angehörigen. Anspruch besteht ab Pflegegrad 2 bis 5, wenn häusliche Pflege ergänzt werden muss.

Testament:

Eine schriftliche Willenserklärung einer Person (Erblassender), die den Nachlass nach ihrem Tod regelt, nennt man Testament. In dem Dokument werden Erbinnen und Erben benannt, Vermächtnisse vergeben oder die gesetzliche Erbfolge verändert. Es gibt zwei Hauptformen: Das eigenhändige Testament muss vollständig handschriftlich erstellt, datiert und unterschrieben sein. Das öffentliche Testament wird beim Notar mündlich oder schriftlich erklärt, beurkundet und amtlich verwahrt, was sicherer ist.

Thromboseprophylaxe:

Sie soll die Bildung von Blutgerinnseln bei bettlägerigen oder wenig mobilen Patientinnen und Patienten verhindern. Pflegekräfte sorgen dafür, indem sie z.B. die Beine hochlagern, Kompressionsstrümpfe anlegen und Betroffene einfache Übungen machen lassen – wie Fußkreisen oder Beinheben. Dadurch wird der Blutfluss angeregt, bei Bedarf unterstützten ärztlich verschriebene Medikamente.

Transfer (auch Umsetzen oder Umbetten):

Dieser Begriff beschreibt, wenn Patientinnen oder Patienten von einem Ort an den anderen gebracht werden oder ihre Körperposition deutlich verändert wird, also größere Bewegungen vorliegen. Das gilt z.B., wenn ihnen vom Bett in den Rollstuhl geholfen wird oder vom Stuhl auf die Toilette.

U

Überleitungspflege:

Wechselt eine Patientin oder ein Patient von einer Versorgungsform in die andere, also etwa vom Pflegeheim ins Krankenhaus oder umgekehrt, unterstützt die Überleitungspflege (auch Übergangspflege genannt). Sie organisiert professionell Organisatorisches zwischen den Einrichtungen oder dem Zuhause, kümmert sich um medizinische Geräte, Medikamente, die Grundpflege (Körperhygiene, Ernährung) sowie hauswirtschaftliche Hilfe.

Umlagerung:

Siehe Transfer.

Urlaubspflege:

Siehe auch Verhinderungs- oder Ersatzpflege.

V

Validation:

Diese Kommunikationsmethode wird angewandt bei Menschen mit Demenz, es werden ihre Gefühle ernst genommen und „validiert“, statt sie zu korrigieren.

Verhinderungspflege:

Wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt, etwa durch Krankheit oder Urlaub, ist dies eine Leistung der Pflegeversicherung. Für bis zu sechs Wochen im Jahr kann Ersatz einspringen. Siehe auch Ersatzpflege und Zweitpflegeperson.

Vorsorgedokumente:

Die schriftlichen Unterlagen legen im Voraus fest, welche Entscheidungen im Krankheits- oder Pflegefall getroffen werden sollen, um die Selbstbestimmung zu sichern. Sie umfassen im Kern: die Vorsorgevollmacht zur Bevollmächtigung einer Vertrauensperson für finanzielle, gesundheitliche und pflegerische Angelegenheiten, die Patientenverfügung für medizinische Maßnahmen und die Betreuungs- und Pflegeverfügungen mit persönlichen Pflegewünschen oder Wunschbetreuerinnen und -betreuern. Alle wichtigen Vorsorgedokumente bieten die Malteser auch als Vordrucke zum Download an.

Vorsorgevollmacht:

Mit diesem rechtlichen Dokument bevollmächtigt eine Person (Vollmachtgeberin oder Vollmachtgeber) eine oder mehrere Vertrauenspersonen (Bevollmächtigte), in ihrem Namen Entscheidungen zu treffen, sobald sie selbst durch Krankheit, Unfall oder Demenz nicht mehr entscheidungsfähig ist. Sie deckt Bereiche wie Gesundheitsfürsorge (z.B. Zustimmung zu Operationen), Vermögenssorge (z.B. Kontoführung), Aufenthaltsbestimmung (z.B. Umzug ins Pflegeheim) sowie Behördenangelegenheiten ab und tritt erst bei nachgewiesener Entscheidungsunfähigkeit in Kraft. Die Malteser bieten einen entsprechenden Vordruck für eine Vorsorgevollmacht zum Download an, womit sich die Vollmacht schnell und unkompliziert erstellen lässt.

Vollstationäre Pflege:

Dieser Begriff steht für die dauerhafte Pflege und Versorgung in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (etwa einem Pflegeheim). Dazu kommt es in der Regel erst, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr ausreicht.

W

Wahrnehmungsförderung:

Im Alter entwickeln sich häufig die Sinneswahrnehmungen zurück. Mit Musik, Düften, Berührungen oder bestimmten Geschmackserlebnissen werden die Sinne wieder angeregt und so trainiert (siehe auch Basale Stimulation). Das soll die Gesamtwahrnehmung aktivieren und die Lebensqualität erhöhen.

Wechseldruckmatratze:

Diese Spezialmatratze verändert durch Luftkammern den Auflagedruck und kann so vor Druckgeschwüren schützen.

Wohngruppen:

Bei dieser alternativen Wohnform leben mehrere pflegebedürftige Menschen in einer kleinen Gruppe zusammen. Jede Person hat ein eigenes Zimmer, zusätzlich gibt es Gemeinschaftsräume für Aktivitäten. Die Pflege erfolgt in der Regel durch ambulante Dienste, die selbst organisiert werden. Ziel dieser Wohnform ist es, Selbstständigkeit, Privatsphäre und gemeinschaftliche Unterstützung miteinander zu verbinden. Wohngruppen werden von der Pflegeversicherung gefördert.

Würde:

In der Pflege bedeutet Würde, dass jeder pflegebedürftige Mensch als einmalige Person mit unveräußerlichem Wert gesehen und behandelt wird – unabhängig von Alter, Krankheit oder Hilfsbedarf. Pflege sollte den Menschen nie zum reinen Objekt von Maßnahmen machen, sondern muss seine Autonomie, seine Lebensgeschichte und Gefühle achten. In der Pflegeethik zählt Würde neben Fürsorge, Gerechtigkeit und Respekt zu den zentralen Prinzipien.

Wundmanagement:

Chronische Wunden heilen oft nur langsam und neigen zu Infektionen, was die Lebensqualität der Betroffenen mindert. Eine fachgerechte Versorgung durch speziell geschulte Wundmanagerinnen oder Wundmanager ist daher wichtig. Professionelles Wundmanagement umfasst dabei die gesamte Betreuung (von der Anamnese über die umfassende Behandlung bis zur Dokumentation) und ist besonders bei komplexen oder chronischen Wunden entscheidend.

Wundversorgung:

Die Wundversorgung ist nur ein Teil des Wundmanagements und betrifft alle konkreten und praktischen Maßnahmen zur Reinigung, Behandlung und Abdeckung von Wunden. Sie dient der Wundheilung und Infektionsvermeidung.

X

Y

Z

Zwangsernährung:

Die erzwungene Zufuhr von Nahrung oder Flüssigkeit gegen den Willen eines Patienten oder einer Patientin kommt nur in Ausnahmefällen zum Einsatz – etwa bei akuter Lebensgefahr durch Nahrungsverweigerung oder psychische Erkrankungen. Sie erfordert strenge rechtliche Voraussetzungen nach Betreuungsrecht (§ 1906a BGB) inklusive Gerichtsgenehmigung. In der Pflege gilt sie als letztes Mittel, da sie den Patientenwillen, die körperliche Integrität und Menschenwürde stark einschränkt.

Zweitpflegeperson

Eine Zweitpflegeperson ist eine zusätzliche, nicht-professionelle Pflegekraft, die eine pflegebedürftige Person unterstützt, wenn die eigentliche Pflegeperson (z.B. Angehörige) vorübergehend ausfällt. Dies fällt unter die sogenannte Verhinderungspflege und ist ab Pflegegrad 2 verfügbar. Siehe auch Ersatzpflege.


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