Vereinsgrundlagen

Satzung und Leitfaden

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert rechtliche Mindestvoraussetzungen für die Bildung eines Vereins. Neben Name, Zweck und Sitz des Vereins sind bspw. Beitritt und Kündigung zu regeln sowie Pflichtorgane wie Vorstand und Mitgliederversammlung zu definieren. Alle diese rechtlich vorgeschriebenen Punkte sind in der Satzung des Malteser Hilfsdienst e.V. festgeschrieben.

Als bundesweit agierender Verein sind diese rechtlich vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen jedoch nicht ausreichend um das Miteinander aller Malteser zu beschreiben. Aus diesem Grund hat sich der Verein über das Mindestmaß hinausgehende Zusatzregelungen für das Zusammenspiel aller Malteser gegeben. Diese sind im Leitfaden festgehalten, der sich in die Teile A bis G untergliedert. Aufgrund von § 21 der Satzung ist der Leitfaden untrennbar mit dieser verbunden und rechtsgültiger Bestandteil der Satzung.

Die Satzung regelt also maßgeblich die Gremien auf Bundesebene, der Leitfaden die der darunter angesiedelten Regional-, Diözesan- und Ortsebenen. Diese werden auch als Gliederungen bezeichnet und sind rechtlich nicht selbstständig, sondern Teil des einen Malteser Hilfsdienst e.V.

Über den Leitfaden hinausgehende, noch feiner ausgearbeitete Bestimmungen finden sich bspw. in Verfahrensanweisungen und Funktionsbeschreibungen.
Neben konkreten Vorgaben gibt es aber in diesen Texten auch große Spielräume, sodass auf die Verschiedenheit der Gliederungen und Dienste reagiert werden kann.

 

Subsidiaritätsprinzip

Die „Hilfe den Bedürftigen“ wird in den Diensten der Ortsgliederungen geleistet. Daher sollen hier auch weitestgehend die notwendigen Entscheidungen getroffen werden können und der größtmögliche Handlungsspielraum bestehen.
Das in § 8 Absatz 3 der Satzung festgeschriebene Subsidiaritätsprinzip besagt, dass übergeordnete Ebenen des Vereins nur dann eingreifen, wenn die darunterstehende Ebene des Vereins ein Problem nicht eigenständig lösen kann. Daher sind übergeordnete Ebenen nicht nur Führungsebenen sondern vor allem zur Unterstützung der nachgeordneten Ebenen gedacht.

 

Führungsmodell im Malteser Hilfsdienst e.V.

Mit der Novellierung von Satzung und Leitfaden wurde 2020 das „Tandem­prinzip“ für die Führung auf allen Ebenen eingeführt. Es sind immer zwei Personen, die die Geschäfte der Malteser planen und leiten sollen. Dabei gilt das grundsätzliche Prinzip „Ehrenamt führt Ehrenamt, Hauptamt führt Hauptamt“ – im Schaubild symbolisiert durch die durchgängigen roten Linien, wobei auf Ortsebene in der Regel beide Personen im Führungstandem Ehrenamtliche sind.
Welchen Weg eine Gliederung einschlägt soll aber nicht allein durch das Führungstandem bestimmt werden. Daher wurde den sogenannten Diözesan- und Ortsvorständen ebenso wie dem Präsidium eine Richtlinienkompetenz zuerkannt. Diese geben also die Richtung vor, die vom Führungstandem verfolgt und mit Leben gefüllt wird.
Die rechtliche Verantwortung und die damit verbundene Haftung wird nach Möglichkeit im Hauptamt verortet. In Fällen, die eine Intervention seitens der übergeordneten Ebene notwendig machen, wird im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht das Prinzip „Ehrenamt führt Ehrenamt, Hauptamt führt Hauptamt“ außer Kraft gesetzt.

Mehr zu den Aufgaben des Führungs­tandems sowie dessen Rechten und Pflichten, finden Sie unter „Praktische Arbeit im Gliederungsalltag als Führungskraft“.

Berufene und gewählte Mitglieder der Vorstände bilden eine Koalition/ein Team, in dem alle Mitglieder gleichberechtigt sind, soweit sie über ein Stimmrecht verfügen.

Bundes-, Diözesan- und Ortsversammlungen dienen dem Berichtswesen, der Diskussion und der Beschlussfassung über Anträge sowie der Durchführung demokratischer Wahlen um beispiels­weise Helfervertreter oder Rechnungsprüfer zu wählen.

 

Allgemeine Begriffsbestimmungen

Ehrenamtlichkeit wird im Malteser Hilfsdienst durch Unentgeltlichkeit ­definiert (§ 9 Absatz 3 der Satzung). Davon ausgenommen sind die Erstattung von Auslagen, die im Rahmen des Engagements entstehen. Wird für geleistete Zeit ein Entgelt ausbezahlt, handelt es sich um hauptamtlich Mitarbeitende. Neben finanziellen Unterschieden ergeben sich auch Unterschiede für die Möglichkeit zur Übernahme von Funktionen innerhalb des Malteser Hilfsdienstes.
Grundsätzlich stehen ehren- und hauptamtliche Malteser jedoch in ihrem Alltag für die gleichen Ziele ein und bilden im besten Falle eine harmonische und effiziente Dienstgemeinschaft. Mehr zur gemeinsamen Verantwortung ehren- und hauptamtlicher Funktionsträger ist im Abschnitt VII des Leitfadens Teil A zu finden.

Einvernehmen und Benehmen: Inner­halb einer Ebene (z. B. Ortsleitung) muss in der Regel Einvernehmen, d. h. Konsens erzielt werden. Ebenenübergreifend (z. B. Ortsleitung mit Diözesanleitung) ist üblicherweise ein Benehmen, d.h. eine ernsthafte Beteiligung ohne Notwendigkeit eines Konsens, ausreichend.

 

Ausübung von Funktionen

Die ehrenamtliche Übernahme von Funktionen erfolgt im Malteser Hilfsdienst über Berufungen oder Wahlen. Bei Funktionen, für die eine Qualifikation erworben werden muss, ist diese zwingend vor einer Berufung abzuschließen.

Grundsätzlich sind alle Wahl- und Berufungsämter auf vier Jahre begrenzt, wobei unendlich viele Wiederwahlen/Wiederberufungen möglich sind. Diese Neuerung wurde eingeführt, damit man sich spätestens nach vier Jahren Gedanken darüber machen muss, ob man wie gewohnt weitermachen möchte oder etwas ändern sollte.

 

Kurzüberblick zu häufigen Gremien und Funktionen

Diözesanleitung: Die Diözesanleitung besteht aus dem Diözesanleiter und dem Diözesangeschäftsführer. Während der Diözesanleiter eine ehrenamtliche Person ist, wird die Funktion des Diözesangeschäftsführers hauptamtlich ausgeübt. Entsprechend der Regelung „Ehrenamt führt Ehrenamt, Hauptamt führt Hauptamt“ werden die beiden Positionen durch die entsprechenden Führungskräfte auf Regionalebene im Einvernehmen mit dem Tandempartner durch Berufung/Anstellung besetzt. Die Diözesanleitung bereitet die strategischen Entscheidungen vor und bringt diese in den Diözesanvorstand ein.

Diözesanvorstand: Der Diözesanvorstand ist ein Gremium mit Richtlinienkompetenz. Er setzt sich aus stimmberechtigten (bis zu sechs Berufenen und sechs Gewählten) und nicht stimmberechtigten Mitgliedern zusammen und tagt mindestens drei Mal pro Jahr.

Diözesanversammlung: Die Diözesanversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium auf Diözesanebene. Sie kann sowohl als Mitglieder- als auch als Delegiertenversammlung durchgeführt werden. In Wahlen werden die Delegierten für die Bundesversammlung, aber auch für die Rechnungsprüfer sowie die Ämter der Helfervertreter und des Vertreters der Beauftragten für den Diözesanvorstand gewählt. Ebenso können Anträge an die Regional- und Bundesebene hier verabschiedet werden.

Helfervertreter und Vertreter der Beauftragten: Neben dem Diözesanjugendsprecher sind Vertreter der Helferschaft und der Beauftragten demokratisch gewählte Vertreter im Diözesanvorstand.

Ortsleitung: Die Ortsleitung besteht immer aus dem Ortsbeauftragten und einer zweiten Person. Diese hat entweder das Amt des stellvertretenden Ortsbeauftragten oder des ehrenamtlichen Geschäftsführers inne. In der Regel sind diese Funktionen ehrenamtlich besetzt. Die Berufung erfolgt durch die Diözesanleitung. Sie bereiten strategische Entscheidungen für die Ortsgliederung vor und bringen diese zur Beschlussfassung in die Ortsvorstände ein. Zudem übernehmen sie die operative Führung der Gliederung. Näheres dazu findet sich in den folgenden Kapiteln.

Ortsvorstand: Der Ortsvorstand ähnelt in seiner Funktion dem Diözesanvorstand. Die Zusammensetzung ist jedoch weniger formalisiert, damit die Regelungen an die Bedingungen vor Ort angepasst werden können. Mindestbesetzung jedes Ortsvorstands sind die Ortsleitung und zwei Vertreter der aktiven Helferschaft. Passend zu den Gegebenheiten vor Ort bietet es sich an, für vorhandene Dienste ab einer gewissen Größe Leitungskräfte mit Stimmberechtigung in den Ortsvorstand zu berufen.

Ortsversammlung: Die Ortsversammlung findet jährlich statt. Neben den Berichten der Ortsleitung stehen spätestens alle vier Jahre Wahlen für die Ämter der Rechnungsprüfer, Helfervertreter und (je nach Diözese) Delegierter für die Diözesanversammlung an. Ebenso können Anträge an die Diözesanebene verabschiedet werden. Zu beachten ist die entsprechende Verfahrensanweisung und Wahlordnung.

Rolle der Helfervertreter: Die Rolle der Helfervertreter auf Ortsebene wurde mit der Neufassung von Satzung und Leitfaden im Jahr 2020 durch die Umwandlung des Ortsführungskreises in einen Ortsvorstand aufgewertet. Neben dem Beauftragten und seinem Tandempartner gehören die beiden Helfervertreter zur Mindestbesetzung jedes Ortsvorstands, dessen Aufgaben im Leitfaden Teil B, Kapitel IV, Ziffer 2.6 beschrieben sind.

Dienstleiter: Dienstleiter werden durch den Beauftragten in ihr Amt berufen und üben ihre Tätigkeit nach dessen Weisung aus. Rechte und Pflichten werden im Rahmen der Delegation individuell abgesprochen. Im Idealfall werden diese in einer Aufgabenbeschreibung fixiert.

 

Malteser Jugend

Für die Malteser Jugend gelten eigene, teils vom hier Dargestellten ­abweichende Regelungen. Diese sind im Leit­faden Teil C zusammengefasst.