Die gesetzliche Betreuung – Rechte, Aufgaben, Pflichten

Kann ein Mensch seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, wird eine gesetzliche Betreuung angeordnet. Doch was bedeutet das für die Betroffenen? Was genau dürfen die Betreuungspersonen entscheiden? Wie Sie oder Angehörige eine Betreuung beantragen, wer diese übernehmen darf, was das kostet und wie Sie selbst über Ihre Betreuung bestimmen können, erfahren Sie hier.

Wann ist eine gesetzliche Betreuung nötig?

Kann ein Mensch seine Angelegenheiten dauerhaft oder vorübergehend nicht mehr selbst regeln und damit keine Entscheidungen mehr im eigenen Interesse treffen, ist eine gesetzliche Betreuung notwendig. So regelt es der Paragraf 1896 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dieser Fall tritt meistens dann ein, wenn eine psychische Erkrankung vorliegt, wenn jemand dement wird oder geistig oder körperlich so beeinträchtigt ist, dass er oder sie nicht mehr selbstständig entscheiden kann. Das kann auch ganz plötzlich geschehen durch einen Schlaganfall, Herzinfarkt oder einen Unfall. Aktuell sind etwa 1,3 Millionen Menschen in Deutschland in einer gesetzlichen Betreuung, schätzt der Bundesverband der Berufsbetreuer/innen.

Eine rechtliche Betreuung kann in Deutschland ausschließlich von einem Gericht bestellt werden. Wer diese Betreuung übernimmt und welche Entscheidungsbefugnisse der Betreuungsperson übertragen werden, legt ebenfalls das Gericht fest. Dabei geht es immer darum, dass im Sinne und zum Wohl der betreuten Personen gehandelt und entschieden wird. Sicherlich kennen Sie die Fälle aus Filmen: Jemand wird für krank erklärt und entmündigt. Das ist hierzulande glücklicherweise nicht möglich. Mit einer Reform des Betreuungsrechts gibt es seit 1992 keinen Vormund mehr. Darüber hinaus bleiben Betreute voll geschäftsfähig. Sie können weiterhin Verträge abschließen, über ihr Konto verfügen oder in medizinische Behandlungen einwilligen.

Was entscheidet ein gesetzlicher Betreuer oder eine Betreuerin?

Die wichtigste Aufgabe der Betreuerin oder des Betreuers ist, stets Ihre Wünsche zu beachten und möglichst in Ihrem Sinne zu entscheiden. Außerdem darf die gesetzliche Betreuung ausschließlich für die Bereiche entscheiden, für die sie vom Gericht beauftragt wurde. Die üblichen Entscheidungsbereiche einer gesetzlichen Betreuung sind:

Gesundheitssorge

  • Ärztliche Behandlungen sicherstellen
  • Behandlungen im Krankenhaus veranlassen
  • Pflegedienste beauftragen
  • Reha-Maßnahmen einleiten


Vermögenssorge

  • Renten, Sozialhilfe oder Einkünfte geltend machen
  • Unterhaltspflichten prüfen
  • Schuldenregulierung einleiten
  • Erbangelegenheiten regeln
  • Vermögen und Finanzen wirtschaftlich sinnvoll verwalten


Aufenthaltsbestimmung

  • geeigneten Wohnort finden
  • Leben in der eigenen Wohnung sichern
  • Interessen gegenüber einer Einrichtung vertreten
  • Mietverträge und Heimverträge prüfen und abschließen


 Behördenangelegenheiten

  • Interessen der Betreuten vertreten
  • Aufenthaltsrechte für Menschen nicht deutscher Herkunft sichern
  • Ansprüche durchsetzen


In vielen Fällen muss die Betreuungsperson das Gericht um Erlaubnis bitten: zum Beispiel bei einem Umzug, einem Klinikaufenthalt oder bei weitreichenden finanziellen Entscheidungen. Grundsätzlich können Sie mehrere Betreuerinnen und Betreuer haben. So könnte sich Ihre Tochter oder Ihr Sohn um die Behördenangelegenheiten kümmern und Ihr Bruder oder Ihre Schwester um Ihre finanziellen Angelegenheiten. Übrigens müssen Betreuerinnen und Betreuer dem Gericht einmal im Jahr Auskunft über den Gesundheitszustand der Betreuten geben und Kontoauszüge sowie eine Vermögensübersicht vorlegen. Von Letzterem sind nahe Angehörige wie Kinder und Ehepartner befreit. Darüber hinaus bekommen alle Betreuungspersonen einen Ausweis, mit dem sie bei Behörden, Banken oder in Kliniken die gesetzliche Betreuung nachweisen.

Wie beantragt man eine rechtliche Betreuung?

Die rechtliche Betreuung kann nur von Betreuungsgerichten angeordnet werden, die zu den Amtsgerichten gehören. In der Regel kommt der Antrag von Familienangehörigen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Nachbarn oder Vermieterinnen oder Vermietern. Betroffene selbst können sich ebenfalls beim Betreuungsgericht melden, wenn sie das Gefühl haben, Unterstützung zu benötigen. Auch anonymen Hinweisen gehen die Gerichte nach. Im nächsten Schritt erstellen Fachleute ein psychiatrisches Gutachten. Stellt man einen Betreuungsbedarf fest, wird die Betreuung zunächst nur für ein halbes Jahr angeordnet. Anschließend prüft die Richterin oder der Richter, ob eine dauerhafte Betreuung infrage kommt. Dauerhaft bedeutet in diesem Fall, dass die Betreuung auf einen Zeitraum von sieben Jahren festgelegt und nach Ablauf neu geprüft wird. Ihnen bleibt dennoch das Recht vorbehalten, Ihre Betreuung jederzeit prüfen zu lassen, um diese gegebenenfalls vor Ablauf der sieben Jahre zu beenden. Falls nötig, kann das Gericht die Betreuungsperson absetzen und eine andere Person mit der Betreuung beauftragen. Nachdem die gesetzliche Betreuung gerichtlich angeordnet wurde, prüfen die Behörden, wer die Betreuung übernimmt.

Welche Betreuungsbehörde ist zuständig?

Es ist immer die Behörde in dem Amtsbezirk zuständig, in dem die betroffene Person lebt. Die Betreuungsbehörde heißt in einigen Bundesländern auch Betreuungsstelle. Dort bekommen Betroffene, Angehörige, ehrenamtliche und hauptamtlich Betreuende kostenlose Unterstützung und Beratung in allen Betreuungsangelegenheiten.

Wer darf eine gesetzliche Betreuung übernehmen?

Der Großteil der Betreuerinnen und Betreuer sind Angehörige oder Ehrenamtliche. Der Bundesverband der Berufsbetreuer/innen schätzt diesen Anteil auf circa 60 Prozent. Das liegt daran, dass Angehörige und Bekannte für die Betreuungsaufgabe vom Gesetz bevorzugt werden. Eines ist jedoch wichtig: Familienangehörige werden nicht automatisch zum Betreuer oder Betreuerin bestellt, wenn Angehörige nicht mehr selbst entscheiden können. Auch Ehepartner, Kinder oder Enkelkinder müssen offiziell vom Betreuungsgericht beauftragt werden. Dazu prüfen die Betreuungsbehörden vorab, ob und welche nahestehenden Personen infrage kommen. Haben die Betroffenen mit einer Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung vorgesorgt, müssen die Ämter die Wünsche der Betroffenen umsetzen. Auf diese Weise können Sie verhindern, dass ein Berufsbetreuer oder eine -betreuerin bestellt wird. Bei den Berufsbetreuenden handelt es sich um Sozialarbeiterinnen und -arbeiter, Anwältinnen und Anwälte sowie Pädagoginnen und Pädagogen. Diese Gruppe macht etwa 40 Prozent aller Betreuungsfälle in Deutschland aus.

Für Angehörige und Ehrenamtliche, die eine Betreuung übernehmen, gibt es in allen Bundesländern Betreuungsvereine. Diese bieten Beratungen und Fortbildungen an und arbeiten eng mit Behörden, Gerichten, ambulanten Diensten und stationären Einrichtungen zusammen.

Was kostet eine gesetzliche Betreuung?

Übernehmen Angehörige oder Ehrenamtliche die Betreuung, kostet es die Betroffenen nichts. Die Betreuungspersonen bekommen für ihren Einsatz vom Betreuungsgericht eine Aufwandsentschädigung von 399 Euro pro Jahr. Ist der Aufwand höher, muss das nachgewiesen werden, um eine Erstattung zu bekommen.

Berufsbetreuende berechnen zwischen 27 und 44 Euro pro Stunde. Bezahlt werden sie von den Betroffenen selbst oder deren Familie. Sind Einnahmen und Vermögen zu gering, kann eine finanzielle Unterstützung beantragt werden. In diesem Fall übernimmt der Staat die Kosten.

Berufsbetreuung oder doch lieber Angehörige?

Auch wenn das Gesetz Angehörige als gesetzlich Betreuung bevorzugt, kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein, eine Berufsbetreuung in Anspruch zu nehmen. Gibt es beispielsweise Streitigkeiten in der Familie, sollte besser eine außenstehende Person die Angelegenheiten der Betreuten regeln. Schwere psychische Erkrankungen können zu einer Persönlichkeitsveränderung führen, was die Beziehung zwischen Betroffenen und ihren Angehörigen stark belasten kann. In diesem Fall ist eine Berufsbetreuerin oder ein Berufsbetreuer oft die bessere Wahl.

Mit einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie Ihre Betreuung selbst

Für einen möglichen Betreuungsfall können Sie mit einer sogenannten Betreuungsverfügung vorsorgen. Dort sollten Sie Namen, Geburtsdatum und Kontaktdaten der Personen eintragen, die Sie sich als Betreuung wünschen. Sie können auch bestimmte Personen ausschließen. Haben Sie Wünsche an Ihre Betreuung, notieren Sie diese ebenfalls. Unterschreiben Sie die Verfügung unbedingt, damit diese auch wirksam ist. Im Internet finden Sie viele kostenfreie Vorlagen für eine Betreuungsverfügung, die Sie nur auszufüllen und unterschreiben brauchen, wie diese Betreuungsverfügung der Malteser. Ergänzend dazu empfiehlt es sich, mit einer Patientenverfügung festzulegen, welche medizinische Behandlung Sie sich wünschen, wenn Sie es selbst nicht mehr artikulieren können. Sie können auch Vollmachten an bestimmte Personen übergeben. Welche Personen Sie in welchen Bereichen vertreten sollen, legen Sie mit der Vorsorgevollmacht fest. Somit stellen Sie sicher, dass Ihre Wünsche auch tatsächlich umgesetzt werden.


Bewerte diesen Artikel

 
 
 
 
 
 
433
1
5
4.35