1. Was macht eine Schulbegleiterin oder ein Schulbegleiter?
Unsere Schulbegleiter:innen unterstützen Kinder und Jugendliche mit Behinderung oder besonderem Förderbedarf direkt im Schul- oder Kita-Alltag.
Sie helfen z. B. bei:
- Orientierung im Stundenplan
- Strukturierung von Aufgaben
- sozialen Kontakten und Konflikten
- emotionalen Herausforderungen
- medizinischen Hilfen (z. B. Inkontinenz, Epilepsie)
Ziel: Das Kind soll möglichst selbstständig und sicher am Unterricht und am sozialen Leben teilnehmen können.
2. Wie beantrage ich eine Schulbegleitung für mein Kind?
Die Beantragung erfolgt über das zuständige Amt. Dabei ist wichtig:
- Jugendamt → bei seelischer Beeinträchtigung nach §35a SGB VIII
- Sozialamt → bei körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung nach §53/54 SGB XII oder SGB IX
Ablauf:
- Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Amt
- Einreichung eines ärztlichen oder psychologischen Gutachtens
- Entscheidung des Amtes (Dauer ca. 2–6 Wochen)
Wir unterstützen Sie gern dabei, die richtige Stelle zu finden – die Antragstellung selbst übernehmen wir aber nicht.
3. Wann hat mein Kind Anspruch auf eine Schulbegleitung?
Ein Anspruch besteht, wenn:
- eine dauerhafte körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung vorliegt
- das Kind ohne Unterstützung nicht eigenständig am Schul- oder Kita-Alltag teilnehmen kann
Der konkrete Bedarf wird vom zuständigen Amt geprüft – auf Basis eines Gutachtens und ggf. einer Stellungnahme der Schule oder Kita.
Typische Unterstützungsbedarfe sind z. B.:
- soziale oder emotionale Auffälligkeiten
- Störungen im Autismus-Spektrum
- AD(H)S
- geistige und/oder körperliche Behinderung
- schwere Mehrfachbehinderungen
- starke Kommunikationsstörungen
- chronische Erkrankungen (z. B. Diabetes, Epilepsie)
- etc.
4. Wie lange bekommt man eine Schulbegleitung?
Die Schulbegleitung wird in der Regel für ein Schuljahr oder Schulhalbjahr bewilligt. Danach prüft das Amt, ob eine Verlängerung nötig ist.
In Einzelfällen kann die Begleitung auch unterjährig beginnen – etwa bei einem Schulwechsel, neuen Diagnosen oder besonderen Umständen.
5. Was kostet mich das als Elternteil?
In der Regel: gar nichts.
Die Kosten für die Schulbegleitung werden vollständig vom zuständigen Amt übernommen, wenn:
- ein Antrag bewilligt wurde
- die Maßnahme als notwendig anerkannt ist
Die Kostenübernahme erfolgt nicht durch die Schule, sondern über das Jugend- oder Sozialamt.
6. Über welche Qualifikationen verfügen Schulbegleiter:innen?
Unsere Mitarbeitenden sind:
- pädagogisch oder sozial geschult
- teilweise Quereinsteiger:innen mit gezielter Einarbeitung
- regelmäßig fortgebildet (z. B. Verhaltenstraining, Inklusion, Kinderschutz)
- fachlich betreut durch erfahrene Koordinator:innen
Für jedes Kind wird eine passende Begleitperson ausgewählt – je nach Bedarf, Schulform und Persönlichkeit.