Bußgeld, Geldauflagen und Zuweisungen

Herzlich willkommen auf der Seite des Malteser Hilfsdienstes zum Thema Geldauflagen und Bußgelder. Dieses Angebot richtet sich an Strafrichter, Staatsanwälte und Strafverteidiger, die dem Malteser Hilfsdienst Geldauflagen und Bußgelder zuweisen können. Wir sind eine katholische Hilfsorganisation und bundesweit an mehr als 500 Orten vertreten.

Im Mittelpunkt der Arbeit des ehrenamtlich geprägten Malteser Hilfsdienstes steht der christliche Dienst an bedürftigen Mitmenschen. Unsere Helferinnen und Helfer engagieren sich im Katastrophenschutz und Sanitätsdienst genauso wie in der Erste-Hilfe-Ausbildung oder in unseren ehrenamtlichen Sozialdiensten.

Der Malteser Hilfsdienst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Durch Geldauflagen kann der Malteser Hilfsdienst seine vielfältige Arbeit für Menschen nachhaltig sichern. Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie über aktuelle Projekte sowie über die Verwendung und Verwaltung von Geldauflagen.

Außerdem haben Sie hier die Möglichkeit, Materialien für Ihre Zuweisungen zu bestellen. Ebenso können Sie die Aktenzeichen aus den Oberlandesgerichtsbezirken einsehen.

Zentrale Bußgeldstelle
Christina Huber
Tel. 0221 9822-2313
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Geldauflagenkonto

Malteser Hilfsdienst e.V.                         Zentrale Bußgeldstelle                                 Erna-Scheffler-Str. 2                                51103 Köln 

Bank für Sozialwirtschaft Köln                 BIC: BFSWDE33XXX                                 IBAN:DE17 3702 0500 0001 0224 00

Der Malteser Hilfsdienst erfüllt alle Vorraussetzungen für die Zuweisung von Geldauflagen

Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit

Der Malteser Hilfsdienst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Malteser Hilfsdienstes; es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Malteser Hilfsdienstes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Verwendung der Geldauflagen

Verwendung der Geldauflagen

Alle zugeflossenen Gelder dienen ausschließlich den gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken des Malteser Hilfsdienstes.

Rechenschaftsbericht

Rechenschaftsbericht

Der Malteser Hilfsdienst verpflichtet sich, über Höhe und Verwendung der zugeflossenen Gelder auf Anfrage Rechenschaft abzulegen. Der Malteser Hilfsdienst erklärt sich einverstanden, dass die Rechenschaftsberichte veröffentlicht werden können.

Verwaltung von Geldauflagen

Verwaltung von Geldauflagen

Für die Verwaltung der zugeflossen Gelder hat der Malteser Hilfsdienst ein separates Konto eingerichtet. So können wir unserer Rechenschaft nachkommen und ausstehende Zahlungen werden offenkundig. Außerdem wird so gewährleistet, dass die Zuweiser zeitnah über versäumte Zahlungen informiert werden können. Für Geldauflagen gibt es eigene Überweisungsträger  mit dem Eindruck für ein Aktenzeichen und dem Vermerk „Nicht von der Steuer absetzbar“.

Mitteilungspflicht

Mitteilungspflicht

Der Malteser Hilfsdienst verpflichtet sich, den Eingang der zugewiesenen Geldauflagen zu überwachen, die zuweisende Stelle von erfolgten Zahlungen zu unterrichten und ausstehende Zahlungen mitzuteilen.

Unser Aktenzeichen bei Ihrem Oberlandesgericht

Unser Aktenzeichen bei Ihrem Oberlandesgericht

Der Malteser Hilfsdienst ist bundesweit in die „Liste der an Geldauflagen interessierten Einrichtungen“ eingetragen. Im Folgenden haben Sie die Möglichkeit die Aktenzeichen der Oberlandesgerichte einzusehen.

  • OLG Karlsruhe:  4005 II

  • OLG Stuttgart: B3 400 E

  • OLG Bamberg: 4012/vib SH 137 IIc715

  • OLG München: 4012 Bl./98

  • OLG Nürnberg: 425 E 1

  • Ag Berlin (listenführende Stelle Berlin) 4111-A-1 (Sdh I) AG - 43

  • OLG Brandenburg: 43-7.9 SH 744

  • OLG Bremen: 4012/2

  • OLG Hamburg: 4012/3 E 154.4

  • OLG Frankfurt: 40/4 II/1 12/98

  • OLG Rostock: 4010 E-l/920945

  • OLG Oldenburg (listenführende Stelle auch für OLG Celle und Braunschweig): 4012 E 3.678

  • OLG Düsseldorf: 410 E3 135 (GSta)

  • OLG Hamm: 4100 aE - 1.1271

  • OLG Köln: 4100-484-M-47 410 - 1.481 (GSta)

  • OLG Koblenz: 4012 a 75/98

  • OLG Zweibrücken: 401a 2/06LG Saarbrücken (listenführende Stelle für OLG Saarbrücken): 42 II -288/05 C

  • OLG Dresden E 40121 -957/96

  • OLG Naumburg 4012 E 339

  • OLG Schleswig: 401-85 SDb 70 Bl 27 Kennz. 6700

  • OLG Jena: 4010 Ea 101/98 (Thüringen)